Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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rückt im Auge behalten, und trachten will, daß die Kirche in Einigkeit 
des Glaubens und in der Gemeinschaft der Liebe erhalten bleibe und 
wachse zu steter Besserung im Geiste dessen, der ihr Haupt ist: Christus“ 
auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. 
Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über die äußeren 
und inneren Zustände der Kirchen des Synodalbezirks und sodann die Neuwahl 
des Vorstandes. 
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit Gebet ge- 
schlossen. 
Die Verhandlungen sind öffentlich; es kann die Oeffentlichkeit jedoch durch 
Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne Verhandlungen außsgeschlossen werden. 
61. 
Ueber Beschluffähigket. und Beschußnahme gelten die Bestimmungen des 
§. 51 Absatz 1 und 3. 
Für die Wahl zu Kommissionen genügt relative Mehrheit. 
. 62. 
Für die Beschlußfassung über Liturgie, Katechismen, Gesangbücher und 
Agenden bilden die Angehörigen der verschiedenen Kirchengemeinschaften (reformirt, 
lutherisch, unirt) je besondere Abtheilungen, von welchen jede nur für die Ge- 
meinden des Bekenntnisses der bestimmten Abtheilungen beschließt. 
C. 63. 
Der Wirkungskreis der Gesammtsynode umfaßt nachfolgende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder; 
2) die Sorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus 
und Verfassung und für Abstellung wahrgenommener Mißstände durch 
Anträge oder Beschwerden; 
3) die Förderung der christlichen Liebesthätigkeit und Mitaufsicht über die 
in den Kirchengemeinden dafür bestehenden Einrichtungen; 
4) die Berathung der gestellten Anträge und eingegangenen Petitionen; 
5) die Erledigung der Vorlagen der Kirchenregierung; 
6) Laereeslshung der Voranschläge und Rechnungen der Gesammtsyno- 
alkasse; 
7), die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statutarischer Ordnungen für 
einzelne Kirchengemeinden oder Synodalbezirke; 
8) die Mitwirkung bei Feststellung oder Abänderung von Diözesansynodal- 
verbänden in Gemäßheit des F. 46;, 
9) die Zustimmung zur Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender 
ollekten;
	        
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