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Diese Kasse wird gebildet aus den Erträgen einer Umlage, welche nach
dem Maßstab des Ueberschusses der einzelnen Kirchenkassen auf diese vertheilt wird.
Hierbei wird derjenige Theil der Ueberschüsse nicht eingerechnet, welcher aus Ka-
pitalien stammt, deren Zweckbestimmung nach Stiftungsurkunden, Schenkungs-
urkunden oder letztwilligen Verfügungen und ähnlichen Titeln die Verwendung zu
den genannten Kosten ausschließt.
Der nöthige Bedarf und die Vertheilungsmatrikel werden zuerst vom Kon-
sistorium, später von dem Gesammtsynodalausschuß unter Zustimmung des Kon-
sistoriums festgestellt.
Bei der Feststellung der Vertheilungsmatrikel ist auf sonstige Leistungen der
Gemeinden, und zwar auch der politischen, zu kirchlichen Zwecken angemessene
Rücksicht zu nehmen.
S. 68.
Sollte durch die Umlage der Bedarf der Synodalkasse nicht gedeckt werden
können, so ist das Fehlende von den Gemeinden des Gesammtsynodalbezirks auf-
zubringen.
Die Gemeindebeiträge werden von der Gesammtsynode nach Monatsbeträgen
direkter Staatssteuern, soweit dieselben persönliche Steuern sind, ausgeschrieben, von
den Kastenmeistern (Kirchenrechnungsführern) erhoben und im Ganzen an die
Synodalkasse abgeliefert.
§69.
Die Gesammtsynodalkasse wird unter Aufsicht des Synodalausschusses durch
einen von letzterem zu bestellenden Rechnungsführer verwaltet.
. 70.
Soweit nicht durch statutarische Bestimmungen ein anderer Vertheilungsfuß
eingeführt wird, sind auch die von den Gemeinden zu erhebenden Gemeinde-
umlagen nach Monatsbeträgen direkter Staatssteuern, soweit dieselben persönliche
Steuern sind, auszuschreiben.
C. 71.
Die Mitglieder
a) der Diözesansynode erhalten keine Diäten,
b) des Diözesansynodalvorstandes, wenn sie als solche sich versammeln,
Diäten im Betrage von 5 Mark täglich,
c) des Gesammtsynodalvorstandes, der Gesammtsynode und des Synodal-
ausschusses Diäten im Betrage von 10 Mark täglich.
An Reisekosten erhalten die Synodalen zehn Pfennige für jedes Kilometer
Eisenbahn, Dampfschiff oder Post, 30 Pfennige für jedes Kilometer, welches nicht
auf diese Weise zurückzulegen ist.
(Nr. 9115.)