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Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1
unter Nr. 1 vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen
Mittel von 52 907000 Mark:
1) die dem Staate zu dem vorläufig auf 3 627 637),63 Mark ermittelten
Betrage zugefallenen Bestände der im §. 3 des Gesetzes, betreffend den
Erwerb des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens für den
Staat, vom 23. Februar 1885 (Gesetz= Samml. S. 43) bezeichneten
Fonds der ehemaligen Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft,
2) den ersparten Restbestand derjenigen Geldmittel, welche auf Grund des
Gesetzes vom 2. April 1875 (Gesetz-Samml. S. 193) zur Deckung der
bei Begebung der Eisenbahnanleihe aus dem Jahre 1868 entstandenen
Kursverluste flüssig gemacht sind, mit 307 607),63 Mark
zu verwenden, und zwar ad 1 insoweit, als über diese Fonds durch das eben
erwähnte Gesetz vom 23. Februar 1885 nicht anderweit verfügt ist, und als die
Bestände dieser Fonds nach dem Ermessen des Finanzministers ohne Nachtheil für
die Staatskasse flüssig gemacht werden können.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im §. 1 Nr. I,
desgleichen zur Deckung der für die im F. 1 unter Nr. II vorgesehene
Betheiligung, sowie für die im F. 1 unter Nr. III und IV vorgesebenen
Bauausführungen erforderlichen Mittel von zusammen hhchstens
4835 000 Mark
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
S. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
suße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
KC. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I, III
und IV bezeichneten Eisenbahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) durch Ver-
äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des
Landtages. Ebenso ist zur Veräußerung der in Gemäßheit des §. 1 Nr. II2
für den Staat zu erwerbenden Aktien, sowie der daselbst bezeichneten Bahnen
Ces. Samml. 1880. (Nr. 9121.) 23