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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26.—
Inhalt: Geseh, betreffend die Anstellung und das Dienstverhältniß der Lehrer und Lehrerinnen an den öffent-
lichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen, S. 165. — Verfügung des
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte
Göttingen und Reinhausen, S. 197. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2., S. 187.
(Nr. 9145.) Gesetz, betreffend die Anstellung und das Dienstverhältniß der Lehrer und
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen
und Westpreußen. Vom 15. Juli 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für
das Gebiet der Provinzen Posen und Westpreußen, was folgt:
Artikel J.
. 1.
Die Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen
erfolgt, insoweit dieselbe seither nicht durch den Staat stattfindet, mit der Maß-
gabe durch den Staat, daß vor der Anstellung
1) in Städten der Magistrat und die Schuldeputation, sofern aber die
Schulunterhaltungspflicht nicht der Stadtgemeinde, sondern einer oder
mehreren Schulgemeinden (Schulsozietäten) obliegt, statt des Magistrats
der Vorstand der betheiligten Schulgemeinde (Schulvorstand),
2) auf dem Lande bei Gemeindeschulen der Gemeinde-(Guts-) Vorstand,
bei Sozietätsschulen der Schulvorstand
darüber zu hören ist, ob Einwendungen gegen die Person des für die betreffende
Stelle Bestimmten zu erheben sind.
Auf Beschwerden der Anzuhörenden entscheidet der Unterrichtsminister.
Alle hinsichtlich des Ernennungs-, Berufungs-, Wahl= und Vorschlags-
rechts bei Besetzung von Lehrer= und Lehrerinnenstellen an Volksschulen den
vorstehenden Vorschriften entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
Ces. Samml. 1886. (Nr. 9145.) 38.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1886.