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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 32.
Inhalt: Kreisordnung für die Provinz Westfalen, S. 217. — Geset über die Einführung der Previnzial=
ordnung vom 29. Juni 1875 in der Previnz Westjalen, S. 254. — Bekanntmachung, betreffend
die Provinzialordnung für die Provinz Westfalen, S. 258.
(Nr. 9157.) Kreisordnung für die Provinz Westfalen. Vom 31. Juli 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für
die Provinz Westfalen, was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
S. 1.
Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Verwaltungs-
bezirke bestehen.
. 2.
Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunal=
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer
Korporation.
S. 3.
Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise.
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz.
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vor-
Ges. Samnl. 1886. (Nr. 9157.)
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1886.