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Die Verpflichtung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter findet auf das
Ehrenamt des Amtmanns und des Beigeordneten mit der Maßgabe statt, daß
als genügender Ablehnungsgrund auch die Größe des Geschäftsumfanges an-
zuerkennen ist, wenn derselbe nach Ermessen des Kreisausschusses die an ein Ehren-
amt zu stellenden Ansprüche übersteigt. Dieser Ablehnungsgrund ist innerhalb
zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Ernennung an den Betheiligten durch
Klage bei dem Kreisausschuß geltend zu machen, welcher darüber endgültig entscheidet.
S. 9.
b. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse
des Kreises Abgaben aufzubringen, insofern der Kreistag nicht beschließt, diese
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu
bestreiten (§. 61 Nr. 3).
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
KC. 10.
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe,
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten
Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu den
nach §. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen
Personen u. s. w. erfolgen.
Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse Al ist hierbei mindestens mit einem
Viertel und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzu-
ziehen, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird.
Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen,
darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund= und
Gebäudesteuer, herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt
die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
Die erste Stufe der Klassensteuer (I. 7 des Gesetzes vom 2 man- , Gesetz-
Samml. 1873 S. 213) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz
frei gelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsahe, als die übrigen Stufen
der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer, herangezogen werden. Bei
den Vorschriften des F. 9a des oben erwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden.
S. 11.
Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (§. 10 Absfatz 1, 2 und 3)
vom Kreistage beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Kreisabgabensoll für
die einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke im Ganzen berechnet und
denselben zur Untervertheilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben