Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 220 — 
Die Verpflichtung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter findet auf das 
Ehrenamt des Amtmanns und des Beigeordneten mit der Maßgabe statt, daß 
als genügender Ablehnungsgrund auch die Größe des Geschäftsumfanges an- 
zuerkennen ist, wenn derselbe nach Ermessen des Kreisausschusses die an ein Ehren- 
amt zu stellenden Ansprüche übersteigt. Dieser Ablehnungsgrund ist innerhalb 
zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Ernennung an den Betheiligten durch 
Klage bei dem Kreisausschuß geltend zu machen, welcher darüber endgültig entscheidet. 
S. 9. 
b. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben. 
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse 
des Kreises Abgaben aufzubringen, insofern der Kreistag nicht beschließt, diese 
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu 
bestreiten (§. 61 Nr. 3). 
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben. 
KC. 10. 
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, 
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten 
Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu den 
nach §. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen 
Personen u. s. w. erfolgen. 
Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten 
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse Al ist hierbei mindestens mit einem 
Viertel und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzu- 
ziehen, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. 
Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen, 
darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund= und 
Gebäudesteuer, herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt 
die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
Die erste Stufe der Klassensteuer (I. 7 des Gesetzes vom 2 man- , Gesetz- 
Samml. 1873 S. 213) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz 
frei gelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsahe, als die übrigen Stufen 
der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer, herangezogen werden. Bei 
den Vorschriften des F. 9a des oben erwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden. 
S. 11. 
Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (§. 10 Absfatz 1, 2 und 3) 
vom Kreistage beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Kreisabgabensoll für 
die einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke im Ganzen berechnet und 
denselben zur Untervertheilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.