Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  55.  1917.  373
2)  Bekanntmachung  vom  17.  März  1917,  betreffend  Versandverbot  für  Gemüsekonserven
  und  Faßbohnen.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Gernüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.
vom  14.  März  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  17.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Beklanntmachung.

Auf  Verfügung  des  Bevollmächtigten  des  Reichskanzlers  ist  der  Versand  von
Gemüsekonserven  und  Faßbohnen  von  Sonnabend,  den  4.  März  1917  an  nur  auf
Grund  unserer  besonderen  Erlaubnis  und  nur  an  die  von  uns  im  Einzelfall  anzugebenden
  Stellen  gestattet.  Der  Absatz  von  Gemüsekonserven  ist  nach  wie  vor  verboten.

Braunschweig,  den  14.  März  1917.

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Dr.  Kanter.

(3)  Bekanntmachung  vom  17.  März  1917,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen
Druckschriften.
Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  des  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hiermit  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
vom  9.  Februar  1917  —  Rbl.  Nr.  25  —,  betreffend  Anzeigen  in  öffentlichen
Druckschriften,  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.