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(Nr. 9165.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Pinneberg, Schleswig und Kappeln,
beziehungsweise Kiel. Vom 9. Oktober 1886.
A## Grund des F. 14 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Schleswig-Holstein (Gesetz= Samml. 1873 S. 241, 1879 S. 12) bestimmt der
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im F. 12 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg gehörigen Gemeindebezirke
Egenbüttel, Ellerbek, Bönningstedt, Winzeldorf, Schnelsen-Burgwedel,
Friedrichsgabe, Hasloh und Garstedt, ·
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Schleswig gehörigen Gemeindebezirke
Berend, Boeklund, Brekling (Breckling), Brodersby, Füsing, Geel,
Goltoft, Idstedt, Moldenit, Neuberend, Nübel, St. Jürgen, Scholderup,
Stolk, Süderfahrenstedt, Taarstedt, Westerakebh und den Gutsbezirk
Fahrenstedt,
für diejenigen Parzellen des im Bezirk des Amtsgerichts Kappeln belegenen
Fideikommißgutes Rundhof, welche im Jahre 1886 im Schuld= und
Pandprotokolle des Amtsgerichts Kiel diesem Gute zugeschrieben sind,
für die im Bezirk des Amtsgerichts Kappeln belegenen, nicht zu dem
Fideikommißgut Rundhof gehörigen Grundstücke des Gutsbezirks Rundhof
am 1. November 1886 beginnen soll.
Berlin, den 9. Oktober 1886.
Der Justizminister.
Friedberg.