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Ueber die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens
einem Kirchenältesten unterschrieben wird.
Dritten gegenüber werden Beschlüsse des Presbyteriums durch Auszüge aus
dem Protokollbuche bekundet, welche von dem Vorsitzenden beglaubigt werden.
Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden.
3. Wirkungskreis des Presbyteriums.
.. 13.
Das Presbyterium hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren
Angelegenheiten zu vertreten.
Die Kirchenältesten haben den Pfarrer in seiner pfarramtlichen Thätigkeit
zu unterstützen.
S. 14.
Im Einzelnen bestimmt sich der Wirkungskreis des Presbyteriums, wie folgt:
1) Das Presbyterium ist berechtigt und verpflichtet zur Förderung christlicher
Gesinnung und Sitte und zur Handhabung der Kirchenzucht in der
Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, in Lehre,
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerial-
handlungen von dem Presbyterium nach wie vor unabhängig. Nur
wenn es der Pfarrer für nothwendig hält, ein Gemeindeglied von der
Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung, insbesondere
vom heiligen Abendmahle zurückzuweisen, so ist er verpflichtet, unter
schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betreffenden, dem Presbyterium
Vorlage zu machen. Stimmt dieses zu, so ist die Zurückweisung aus-
zusprechen, gegen welche dem Betroffenen die Berufung an den Dizesan-
synodalvorstand offen bleibt. Erklärt sich das Presbyterium gegen die
Zurückweisung, so ist der Pfarrer befugt, die Angelegenheit zur Ent-
scheidung an den Vorstand der Diözesansynode zu bringen und die
Vollziehung des Presbyterialbeschlusses vorerst auszusetzen.
2) Das Presbyterium hat insonderheit auch für Erhaltung der gottes-
dienstlichen Ordnung zu sorgen und auf Heilighaltung der Sonn= und
Feiertage zu halten. Seine Zustimmung ist erforderlich, wenn eine
dauernde Abänderung der üblichen Zeit des öffentlichen Gottesdienstes
oder der in der Gemeinde bestehenden örtlichen liturgischen Einrichtungen
angeordnet werden soll.
Dasselbe entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes zu
einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen Handlungen,
welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen.
(Tr. 9103.)