Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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g. 60. 
Nach Eröffnung der Synode werden die Mitglieder derselben vom Vor— 
sitzenden mittelst folgenden Gelübdes: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich als Mitglied der Synode gehorsam 
dem göttlichen Worte, in Treue gegen das Bekenntniß und die Ord- 
nungen meiner Kirche die Ehre Gottes und das Heil der Seelen 
unverrückt im Auge behalten und trachten will, daß die Kirche in 
Einigkeit des Glaubens und in der Gemeinschaft der Liebe erhalten 
bleibe und wachse zu steter Besserung im Geiste dessen, der ihr Haupt 
ist, Christus“ 
auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. 
Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über die äußeren 
und inneren Zustände der Kirchen des Synodalbezirks und sodann die Neuwahl 
des Vorstandes. 
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit Gebet geschlossen. 
Die Verhandlungen sind öffentlich, es kann die Oeffentlichkeit jedoch durch 
Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne Verhandlungen ausgeschlossen werden. 
S. 61. 
Ueber Beschlußfähigkeit und Beschlußnahme gelten die Bestimmungen des 
#. 51 Absatz 1 und 3. 
Für die Wahl zu Kommissionen genügt relative Mehrheit. 
§. 62. 
Für die Beschlußfassung über Liturgie, Katechismen, Gesangbücher und 
Agenden bilden die Angehörigen der verschiedenen Kirchengemeinschaften (reformirt, 
lutherisch, unirt) je besondere Abtheilungen, von welchen jede nur für die 
Gemeinden des Bekenntnisses der bestimmten Abtheilungen beschließt. 
g. 63. 
Der Wirkungskreis der Gesammtsynode umfaßt nachfolgende Befugnisse 
und Obliegenheiten: 
1) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder; 
2) die Sorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus 
und Verfassung und für Abstellung wahrgenommener Mißstände durch 
Anträge oder Beschwerden; 
3) die Förderung der christlichen Liebesthätigkeit und Mitaufsicht über die 
in den Kirchengemeinden dafür bestehenden Einrichtungen; 
4) die Berathung der gestellten Anträge und eingegangenen Petitionen; 
5) die Erledigung der Vorlagen der Kirchenregierung; 
6) die Festsetzung der Voranschläge und Rechnungen der Gesammtsynodalkasse; 
(r. 9103,
	        
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