Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 48 — 
aus der Garantie für die Verbindlichkeiten der genannten Anstalten, sowie des 
Leihhauses zu Cassel etwa herzuleiten sein könnten. 
KS. 3. 
Der Kommunalverband des Regierungsbezirks Cassel giebt von dem am 
1. April 1886 vorhandenen Reservefonds des ihm zugehörigen Viehseuchefonds 
denjenigen Theil an den Kommunalverband des Regierungsbezinks Wiesbaden 
heraus, welcher nach dem Verhältnisse der Zahl der Pferde beziehungsweise des 
Rindviehs, die bei der dem 1. April 1886 zunächst vorhergehenden Viehzählung 
ermittelt ist, auf die vorbezeichneten acht Gemeinden entfällt. 
KC. 4. 
Der Betrag, welcher gemäß §. 110 der Kreisordnung von der dem Kom- 
munalverbande des Regierungsbezirks Cassel gemäß §. 26 Absatz 1 des Gesetzes 
vom 8. Juli 1875 aus den Einnahmen des Staatshaushalts überwiesenen 
Jahresrente an den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden 
abzutreten ist, wird in der Art berechnet, daß der auf die acht Gemeinden ent- 
fallende Antheil an der gesammten Jahresrente von 91 428 Mark zur einen 
Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur anderen Hälfte nach dem 
Maßstabe der durch die Zählung vom 1. Dezember 1885 festgestellten Zahl der 
Civilbevölkerung ermittelt wird. 
Die Festsetzung der hiernach sich ergebenden Summe erfolgt durch die 
beiderseitigen Verwaltungsausschüsse. 
C. 5. 
Im Uebrigen zahlt der Kommunalverband des Regierungsbezirks Cassel an 
den Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden am 1. April 1886 
ein= für allemal eine Abfindungssumme von 250 000 Mark, durch welche alle 
Ansprüche des letzteren Verbandes gegen den ersteren aus der gegenwärtigen 
Auseinandersetzung, wegen der Eingangs aufgeführten acht Gemeinden, unter 
Ausschluß jeder Nachforderung beglichen werden. 
Von dieser Abfindungssumme sind jedoch 25 .000 Mark zurückzuzahlen, 
wenn ein Anspruch der bezeichneten Gemeinden auf fernere unentgeltliche Mit- 
benutzung der Landeshospitäler zu Haina und Merxhausen in der bisherigen 
Weise im Rechtswege erstritten werden sollte. 
K. 6. 
Die Kosten für die Unterbringung derjenigen Personen, welche am 1. April 
1886 aus den vorbezeichneten acht Gemeinden in den kommunalständischen An- 
stalten des Regierungsbezirks Cassel untergebracht sind, wobei von den Land-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.