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aus der Garantie für die Verbindlichkeiten der genannten Anstalten, sowie des
Leihhauses zu Cassel etwa herzuleiten sein könnten.
KS. 3.
Der Kommunalverband des Regierungsbezirks Cassel giebt von dem am
1. April 1886 vorhandenen Reservefonds des ihm zugehörigen Viehseuchefonds
denjenigen Theil an den Kommunalverband des Regierungsbezinks Wiesbaden
heraus, welcher nach dem Verhältnisse der Zahl der Pferde beziehungsweise des
Rindviehs, die bei der dem 1. April 1886 zunächst vorhergehenden Viehzählung
ermittelt ist, auf die vorbezeichneten acht Gemeinden entfällt.
KC. 4.
Der Betrag, welcher gemäß §. 110 der Kreisordnung von der dem Kom-
munalverbande des Regierungsbezirks Cassel gemäß §. 26 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. Juli 1875 aus den Einnahmen des Staatshaushalts überwiesenen
Jahresrente an den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden
abzutreten ist, wird in der Art berechnet, daß der auf die acht Gemeinden ent-
fallende Antheil an der gesammten Jahresrente von 91 428 Mark zur einen
Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur anderen Hälfte nach dem
Maßstabe der durch die Zählung vom 1. Dezember 1885 festgestellten Zahl der
Civilbevölkerung ermittelt wird.
Die Festsetzung der hiernach sich ergebenden Summe erfolgt durch die
beiderseitigen Verwaltungsausschüsse.
C. 5.
Im Uebrigen zahlt der Kommunalverband des Regierungsbezirks Cassel an
den Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden am 1. April 1886
ein= für allemal eine Abfindungssumme von 250 000 Mark, durch welche alle
Ansprüche des letzteren Verbandes gegen den ersteren aus der gegenwärtigen
Auseinandersetzung, wegen der Eingangs aufgeführten acht Gemeinden, unter
Ausschluß jeder Nachforderung beglichen werden.
Von dieser Abfindungssumme sind jedoch 25 .000 Mark zurückzuzahlen,
wenn ein Anspruch der bezeichneten Gemeinden auf fernere unentgeltliche Mit-
benutzung der Landeshospitäler zu Haina und Merxhausen in der bisherigen
Weise im Rechtswege erstritten werden sollte.
K. 6.
Die Kosten für die Unterbringung derjenigen Personen, welche am 1. April
1886 aus den vorbezeichneten acht Gemeinden in den kommunalständischen An-
stalten des Regierungsbezirks Cassel untergebracht sind, wobei von den Land-