Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Allerhoͤchster Erlaß 
vom 7. März 1887, 
betreffend 
die Theilung des Provinzialsynodalverbandes für Ost= und Westpreußen 
und die in Folge dessen erforderlichen Abänderungen der Generalsynodal= 
ordnung vom 20. Januar 1876 und der Kirchengemeinde= und 
Synodalordnung vom 10. September 1873. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
verordnen auf Grund des §. 34 Nr. 3 der Generalsynodalordnung, nachdem der 
Generalsynodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit anerkannt, als auch dem 
Inhalte dieses Erlasses zugestimmt hat und nachdem durch die Erklärung Unseres 
Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen denselben von Staatswegen 
nichts zu erinnern ist, für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen, 
was folgt: 
I. Nachdem durch Unseren Erlaß vom 19. Mai 1886 (Kirchliches Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 73) die Errichtung eines besonderen Kon- 
sistoriums für die Provinz Westpreußen angeordnet worden ist, wird 
nunmehr für die Provinzen Ost= und Westpreußen je ein besonderer 
Provinzialsynodalverband begründet. 
Demgemäß werden unter Aufhebung der durch Königliche Ver- 
ordnung vom 9. April 1877 (Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 101) für die Provinz Preußen gebildeten Wahlverbände die 
Kreissynoden der Provinz Ostpreußen der Ostpreußischen, die der Pro- 
vinz Westpreußen der Westpreußischen Provinzialsynode als Wallkreise 
zugewiesen (F. 45 der Generalsynodalordnung). 
Die in Westpreußen gelegenen reformirten Kirchengemeinden Danzig 
und Elbing verbleiben bis auf Weiteres in dem Verbande der refor- 
mirten Kreissynode und mit dieser in dem Verbande der Ostpreußischen 
Provinzialsynode, vorbehaltlich der auch über diese Gemeinden dem 
Konsistorium in Danzig zustehenden Aufsichtsrechte. Wenn die eine 
oder andere der genannten Gemeinden demnächst den Anschluß an einen 
zu Westpreußen gehörigen Kreissynodalverband begehrt, so entscheidet 
hierüber das Konsistorium dieser Provinz nach Maßgabe des 9. 19 
Absatz 4 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung, ohne daß der 
reformirten Kreissynode ein Widerspruchsrecht zusteht. 
(Nr. 9210.)
	        
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