Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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e) ein durch Sachverständige zu bestimmender Prozentsatz von dem ur- 
sprünglichen Anlagekapital, jedoch nur sofern zur Zeit der Erwerbung 
der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich 
verschlechtert haben sollte. 
Die von der Königlich Württembergischen Regierung in dem mehrfach 
erwähnten Abkommen gegenüber dem Reich übernommenen Rechte und Pflichten 
gehen alsdann hinsichtlich der im Preußischen Gebiet belegenen Bahnstrecken auf 
die Königlich Preußische Regierung über, welche sich verpflichtet, die Königlich 
Württembergische Regierung wegen aller diesbezüglichen Ansprüche des Reichs zu 
vertreten. 
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, 
falls die Königlich Preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufs- 
rechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigenthums- 
verhältnissen der betreffenden Bahn nie eine Unterbrechung des Betriebes auf der- 
selben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes 
unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahn- 
linie zuvor eine den Verhältnissen anpassende geeignete Verständigung Platz 
greifen soll. 
Artikel 15. 
Für den Fall, daß die Königlich Württembergische Regierung sich veranlaßt 
sehen möchte, die im Königlich Preußischen Gebiete hergestellten Bahnstrecken 
künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege 
einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpachtung ganz oder theilweise zu 
überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung 
erforderlich, und wird alsdann über die einer Abänderung bedürfenden Punkte 
des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen den beiderseitigen Regierungen 
verabredet werden. 
Artikel 16. 
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung desselben 
entspringende Streitfragen zwischen den beiderseitigen kontrahirenden Regierungen 
sollen schiedsrichterlich erledigt werden. 
Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen 
nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden 
Staaten angehörige unparteiische Schiedsmänner, welche einen fünften sich bei— 
ordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig 
entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die Person des 
fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen, 
gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Znweck zu 
bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer von 
den vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde. 
(Nr. 9243.)
	        
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