Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Tambach, welche auf Verlangen der Herzoglich Sächsischen Regierung die Königlich 
Preußische Regierung auf ihre Kosten ausführen wird. 
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen Ueber- 
tragung der im Artikel III unter Nr. 2 übernommenen Verpflichtung auf die von 
den Bahnlinien berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen 
sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für die Er- 
fülung der Verpflichtung ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, so- 
weit diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung nach Ablauf derjenigen Frist, 
innerhalb welcher dieselbe die Beschaffung des zur Herstellung der Bahnanlagen 
erforderlichen Grund und Bodens von der Herzoglich Sächsischen Regierung zu 
verlangen berechtigt ist, zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen 
durch Herstellung von Anschlußgeleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen 
sich entschließen, so wird die Herzoglich Sächsische Regierung zwecks Erwerbung 
des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens gleichfalls 
das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen 
Bestimmungen von selbst Amwendung findet, und für die Ermittelung und Fest- 
stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung 
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen 
in dem Herzogthum Gotha zur Zeit Geltung haben. 
Diese Vereinbarungen sollen auch auf etwaige Enveiterungen und Er- 
gänzungen der Bahnen Gotha- Ohrdruf und Fröttstädt—Friedrichroda Anwen- 
dung finden. 
Artikel V. 
Für die Verhandlungen b, welche zur Uebertragung des Eigenthums auf den 
Preußischen Staat in den in den Artikeln III und IV bezeichneten Fällen erforderlich 
sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, tritt Freiheit von 
Stempel- und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Herzogliche Regierung verpflichtet sich, die im Arrikel III unter Nr. 
bezeichneten Bahnen: 
a) von Gotha nach Ohrdruf, 
b) von Fröttstädt nach Friedrichroda 
mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör am 1. April 1889 an die von 
der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Behörde in betriebsfähigem 
und arnngsmähigem Zustande zu übergeben. 
Sie wird zu diesem Zweck beide Bahnen nebst Zubehör bis zu ihrer 
Uebergabe an die Königoch Preußische Regierung in bisheriger Weise unterhalten 
und erneuern lassen, und zwar:
	        
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