Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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a)  die  Bahn  Gotha-Ohrdruf  nach  Maßgabe  der  zwischen  der  Herzoglichen
  Regierung  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  des
Betriebes  dieser  Bahn  bestehenden  Abmachungen,

b)  die  Bahn  Fröttstädt-  Friedrichroda  nach  Maßgabe  der  zwischen  der
Herzoglichen  Regierung  und  dem  Betriebsunternehmer  dieser  Bahn
getroffenen  Vereinbarungen.

Vom  1.  April  1889  ab  tritt  die  Königlich  Preußische  Regierung  in  den
Vertrag  wegen  Verpachtung  der  Bahn  Fröttstädt—Friedrichroda,  sowie  in  die
Verträge  über  die  auf  Station  Waltershausen  dieser  Bahn  besonders  verpachteten
Räumlichkeiten  ein,  falls  der  zeitige  Betriebsunternehmer  der  Bahn  auf  eine  Fortsetzung
  seines  Pachtverhältnisses  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht
noch  verzichten  sollte.  Eine  etwaige  Abfindung  des  Pächters  im  Falle  des  Verzichts
  übernimmt  die  Herzogliche  Regierung,  während  die  Königlich  Preußische
Regierung  sich  für  diesen  Fall  bereit  erklärt,  die  dem  Pächter  gehörenden  Betriebsmittel
  dieser  Bahn  gegen  angemessene  Entschädigung  zu  übernehmen,  sofern
dieselben  sich  in  betriebsfähigem  und  ordnungsmäßigem  Zustande  befinden.

Die  Herzogliche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  dem  Pächter  der  Bahn
Fröttstädt—Friedrichroda  auf  Station  Waltershausen  gehörenden  Immobilien,  und
zwar:  einen  Materialienschuppen,  einen  Eiskeller  und  ein  Reservegeleis,  sowie  den
dem  Pächter  gehörenden  Theil  des  Kohlenschuppens,  welche  Anlagen  zum  ordnungsmäßigen
  Betriebe  der  Bahn  nicht  entbehrt  werden  können,  nach  Auflösung
des  mit  dem  Pächter  bestehenden  Vertragsverhältmisses  aus  dem  ihr  verbleibenden
vereinigten  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  dieser  Bahn  (Artikel  III  Nr.  3)  zu
erwerben  oder  geeigneten  Ersatz  zu  beschaffen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  zum  Eigenthum  zu  übergeben.

Artikel  VII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen,  während  Eigenthum  und  Betrieb  der  Bahnen  an  einen  Privatunternehmer
  nur  mit  Zustimmung  der  Herzoglichen  Regierung  abgetreten  werden  können.

Artikel  VIII.

Gegemwärtiger  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmachtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  26.  November  1887.

(I.  S.)  Siegert.  (L.  S.)  Dr.  Micke.  (I.  S.)  Gebhardt.

(Nr.  3272.)