Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
des  ihr  über  die  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius
  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zu  der  Königlich  Preußischen
Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum
direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  über  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages
  bildenden  Bahnen  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden
und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
von  den  zuständigen  Herzoglich  Sächsischen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  den  betreffenden
Herzoglich  Sächsischen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  III.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I  unter
Nr.  1  benannten  Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und
demnächst  wie  auch  die  im  Artikel  I  unter  Nr.  2  benannten  Bahnen  nach  diesen
Bestimmungen  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Feststellung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne
  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Herzoglich
Sächsischen  Regierung.

Artikel  V.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglichen  Gebiete  stationirt
sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhältnisses.

Die  Beamten  der  Bahnen  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen
  der  Höniglich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.


Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzogthums  Gotha  soll  auf  Angehörige  des
letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
unter  welchen  die  Gothaischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,
zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  VI.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
Bahnen  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  Herzoglichen  Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —
auch  nach  den  Herzoglichen  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

(Nr.  9272.)