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Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung
des ihr über die Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kom-
missarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zu der Königlich Preußischen
Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum
direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei über die den Gegenstand dieses Ver-
trages bildenden Bahnen erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden
und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung
von den zuständigen Herzoglich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen sind.
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt den betreffenden
Herzoglich Sächsischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel III.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I unter
Nr. 1 benannten Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und
demnächst wie auch die im Artikel I unter Nr. 2 benannten Bahnen nach diesen
Bestimmungen zu betreiben.
Artikel IV.
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr-
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich
Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Herzoglich
Sächsischen Regierung.
Artikel V.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglichen Gebiete stationirt
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Auf-
sichtsorganen der Höniglich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter-
worfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzogthums Gotha soll auf Angehörige des
letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter,
unter welchen die Gothaischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben,
zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel VI.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
Bahnen gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen
von den Herzoglichen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen —
auch nach den Herzoglichen Landesgesetzen beurtheilt werden.
(Nr. 9272.)