Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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ebendaselbst  bezeichneten  neuen  Bahnlinien,  sondern  auch  Eigenthum  und  Betrieb
der  im  Artikel  III  unter  Nr.  3  bezeichneten,  bereits  im  Betriebe  befindlichen
Gothaischen  Staatsbahnen  von  Preußen  übernommen  werden,  erklärt  sich  die
Königlich  Preußische  Regierung  bereit,  sofern  demnächst  sich  zur  Anlage  weiterer
Schienenverbindungen  im  Herzogthum  Gotha  ein  öffentliches  Verkehrsbedürfnß
herausstellen  sollte,  die  Verhältnisse  mit  gleichem  Wohlwollen  wie  in  den  eigenen
Landestheilen  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  die  zur  Befriedigu  8  wirthschaftlicher
  Bedürfnisse  als  nothwendig  erkannten  Bahnen  unter  der  Voraussetzung
angemessener  Betheiligung  der  Herzoglichen  Regierung  an  den  Baukosten  zur  Ausführung
  zu  bringen.  Andererseits  erkennt  die  Herzogliche  Regierung  ausdrücklich  die
Verpflichtung  an,  für  neue  Bahnlinien  im  Herzogthum  Gotha  fernerhin  Konzessionen
ohne  vorheriges  Benehmen  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  Uebernahme
  des  Baues  und  Betriebes  derselben  durch  Preußen  nicht  zu  ertheilen,  und
räumt  daher  der  Königlich  Preußischen  Regierung  hinsichtlich  aller  künftigen  Eisenbahnunternehmungen
  im  Herzogthum  Gotha  das  Konzessionsvorrecht  ein.

Hierbei  bemerkte  der  Herzogliche  Kommissar  nachrichtlich  schon  jetzt,  daß  in
den  Kreisen  der  Betheiligten  der  Wunsch  nach  Herstellung  einer  Nebenbahn  von
Gotha  über  Molschleben,  Bienstädt  und  Töttelstädt  in  der  Richtung  auf  Gispersleben
  zum  Anschluß  an  die  Nordhausen  —Erfurter  Bahn  bestehe.

Zu  Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  die  Fahrpläne  für
die  den  Gegenstand  des  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen  vor  ihrer  Einführung
der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  rechtzeitig  mitzutheilen,  um  derselben  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  ihrer  Wünsche  zu  geben.

Zu  Artikel  VII.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile  sind  darin  einig,  daß  durch  die
Gothaischerseits  zugesicherte  Steuerfreiheit  das  Recht  zur  Besteuerung  des  gegenwärtigen
  Betriebsunternehmers  der  Bahn  Fröttstädt—Friedrichroda  während  des
Bestehens  seines  Pachtverhältnisses  nicht  berührt  wird.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  zwei  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  untersiegelt  worden,  und  es  haben  die  Königlich  Preußischen
Bevollmächtigten  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Bevollmächtigte
je  eine  Ausfertigung  des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  26.  November  1887.

Siegert.  Dr.  Micke.  Gebhardt.

Die  vorstehenden  beiden  Staatsverträge  sind  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

 

Ees.  Samml.  1888.  (Nr.  9272.)  19