— 95 —
ebendaselbst bezeichneten neuen Bahnlinien, sondern auch Eigenthum und Betrieb
der im Artikel III unter Nr. 3 bezeichneten, bereits im Betriebe befindlichen
Gothaischen Staatsbahnen von Preußen übernommen werden, erklärt sich die
Königlich Preußische Regierung bereit, sofern demnächst sich zur Anlage weiterer
Schienenverbindungen im Herzogthum Gotha ein öffentliches Verkehrsbedürfnß
herausstellen sollte, die Verhältnisse mit gleichem Wohlwollen wie in den eigenen
Landestheilen einer Prüfung zu unterziehen und die zur Befriedigu 8 wirthschaft-
licher Bedürfnisse als nothwendig erkannten Bahnen unter der Voraussetzung
angemessener Betheiligung der Herzoglichen Regierung an den Baukosten zur Aus-
führung zu bringen. Andererseits erkennt die Herzogliche Regierung ausdrücklich die
Verpflichtung an, für neue Bahnlinien im Herzogthum Gotha fernerhin Konzessionen
ohne vorheriges Benehmen mit der Königlich Preußischen Regierung wegen Ueber-
nahme des Baues und Betriebes derselben durch Preußen nicht zu ertheilen, und
räumt daher der Königlich Preußischen Regierung hinsichtlich aller künftigen Eisen-
bahnunternehmungen im Herzogthum Gotha das Konzessionsvorrecht ein.
Hierbei bemerkte der Herzogliche Kommissar nachrichtlich schon jetzt, daß in
den Kreisen der Betheiligten der Wunsch nach Herstellung einer Nebenbahn von
Gotha über Molschleben, Bienstädt und Töttelstädt in der Richtung auf Gispers-
leben zum Anschluß an die Nordhausen —Erfurter Bahn bestehe.
Zu Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, die Fahrpläne für
die den Gegenstand des Vertrages bildenden Eisenbahnen vor ihrer Einführung
der Herzoglich Sächsischen Regierung rechtzeitig mitzutheilen, um derselben Ge-
legenheit zur Aeußerung ihrer Wünsche zu geben.
Zu Artikel VII.
Die hohen vertragschließenden Theile sind darin einig, daß durch die
Gothaischerseits zugesicherte Steuerfreiheit das Recht zur Besteuerung des gegen-
wärtigen Betriebsunternehmers der Bahn Fröttstädt—Friedrichroda während des
Bestehens seines Pachtverhältnisses nicht berührt wird.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen zwei Aus-
fertigungen des Vertrages sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben die Königlich Preußischen
Bevollmächtigten und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Bevollmächtigte
je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen zu Berlin, den 26. November 1887.
Siegert. Dr. Micke. Gebhardt.
Die vorstehenden beiden Staatsverträge sind ratifizirt worden und die Aus-
wechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Ees. Samml. 1888. (Nr. 9272.) 19