Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 95 — 
ebendaselbst bezeichneten neuen Bahnlinien, sondern auch Eigenthum und Betrieb 
der im Artikel III unter Nr. 3 bezeichneten, bereits im Betriebe befindlichen 
Gothaischen Staatsbahnen von Preußen übernommen werden, erklärt sich die 
Königlich Preußische Regierung bereit, sofern demnächst sich zur Anlage weiterer 
Schienenverbindungen im Herzogthum Gotha ein öffentliches Verkehrsbedürfnß 
herausstellen sollte, die Verhältnisse mit gleichem Wohlwollen wie in den eigenen 
Landestheilen einer Prüfung zu unterziehen und die zur Befriedigu 8 wirthschaft- 
licher Bedürfnisse als nothwendig erkannten Bahnen unter der Voraussetzung 
angemessener Betheiligung der Herzoglichen Regierung an den Baukosten zur Aus- 
führung zu bringen. Andererseits erkennt die Herzogliche Regierung ausdrücklich die 
Verpflichtung an, für neue Bahnlinien im Herzogthum Gotha fernerhin Konzessionen 
ohne vorheriges Benehmen mit der Königlich Preußischen Regierung wegen Ueber- 
nahme des Baues und Betriebes derselben durch Preußen nicht zu ertheilen, und 
räumt daher der Königlich Preußischen Regierung hinsichtlich aller künftigen Eisen- 
bahnunternehmungen im Herzogthum Gotha das Konzessionsvorrecht ein. 
Hierbei bemerkte der Herzogliche Kommissar nachrichtlich schon jetzt, daß in 
den Kreisen der Betheiligten der Wunsch nach Herstellung einer Nebenbahn von 
Gotha über Molschleben, Bienstädt und Töttelstädt in der Richtung auf Gispers- 
leben zum Anschluß an die Nordhausen —Erfurter Bahn bestehe. 
Zu Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, die Fahrpläne für 
die den Gegenstand des Vertrages bildenden Eisenbahnen vor ihrer Einführung 
der Herzoglich Sächsischen Regierung rechtzeitig mitzutheilen, um derselben Ge- 
legenheit zur Aeußerung ihrer Wünsche zu geben. 
Zu Artikel VII. 
Die hohen vertragschließenden Theile sind darin einig, daß durch die 
Gothaischerseits zugesicherte Steuerfreiheit das Recht zur Besteuerung des gegen- 
wärtigen Betriebsunternehmers der Bahn Fröttstädt—Friedrichroda während des 
Bestehens seines Pachtverhältnisses nicht berührt wird. 
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen zwei Aus- 
fertigungen des Vertrages sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben die Königlich Preußischen 
Bevollmächtigten und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Bevollmächtigte 
je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So geschehen zu Berlin, den 26. November 1887. 
Siegert. Dr. Micke. Gebhardt. 
Die vorstehenden beiden Staatsverträge sind ratifizirt worden und die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
  
Ees. Samml. 1888. (Nr. 9272.) 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.