Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Schwarzburg-Rudolstadt,

  Reuß  aͤlterer  Linie  und  Reuß  juͤngerer  Linie  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Triptis
nach  Blankenstein  vereinbarten  Staatsvertrages  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärungen
aufgenommen  worden,  welche  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  als  mitgenehmigt
gelten  und  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrages  selbst  gleichverbindliche  Kraft
haben  sollen:

Zu  Artikel  II.

Die  Linie  des  allgemeinen  Bauentwurfs  soll  bei  der  ausführlichen  Bearbeitung
  desselben  in  der  Hauptsache  und  insbesondere  hinsichtlich  der  in  Aussicht
genommenen  Stationen  beibehalten  werden.  Die  bei  Remptendorf  und  Lemnitzbammer
  vorgesehenen  Haltestellen  sollen  zugleich  Einrichtungen  für  Holzverladungen
erhalten.

Zu  Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  auf  Verlangen  der
Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  älterer  Linie  dieser  oder  den  betheiligten,
von  ihr  zu  bezeichnenden  Gemeinden  die  Ausübung  des  ihr  für  den  Bau  der
Bahn  innerhalb  des  Fürstlichen  Gebiets  zu  verleihenden  Enteignungsrechts  durch
Vollmacht  zu  übertragen.  Die  Fürstliche  Regierung  wird  dafür  sorgen,  daß  hierdurch
  die  Ueberweisung  des  Grund  und  Bodens  nicht  verzögert  wird.

Zu  Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  die  Fahrpläne  für
die  den  Gegenstand  des  Vertrages  bildende  Bahn  vor  ihrer  Einführung  den  betheiligten
  Landesregierungen  mitzutheilen,  um  denselben  Gelegenheit  zur  Geltendmachung
  ihrer  Wünsche  zu  geben.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
untersiegelt  worden,  und  es  haben  der  Bevollmächtigte  der  Königlich  Preußischen,
der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudol-