Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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g. 3. 
Von der Nachversteuerung bleiben befreit: 
1) Waaren, welche vor dem Anschlußtage auf Antrag der Betheiligten 
auf eine Niederlage unverzollter Waaren, ein Kontenlager oder eisernes 
Kreditlager gebracht oder auf ein Zollkonto angeschrieben sind. 
2) An sich nachsteuerpflichtige Waaren, wenn sie gebraucht und schon bisher 
im Besitz des Inhabers befindlich gewesen sind, mit Ausnahme der 
leeren Mineralölfässer. 
3) Waaren, von denen nachgewiesen werden kann, daß sie aus dem freien 
Verkehre des Zollgebiets stammen, oder innerhalb der anzuschließenden 
Hamburgischen oder der gleichzeitig anzuschließenden Preußischen, Olden- 
burgischen oder Bremischen Gebietstheile (für Bremen: oder innerhalb 
der anzuschließenden Bremischen oder der gleichzeitig anzuschließenden 
Preußischen, Oldenburgischen oder Hamburgischen Gebietstheile) erzeugt 
oder verfertigt sind. Als Verfertigung wird nur eine solche Behandlung 
der Waare angesehen, in Folge deren dieselbe unter eine andere Position 
des Tarifs tritt. 
Von dieser Befreiung bleiben jedoch Gerstenmalz, Bau= und Nutz= 
holz von der unter Nr. 1362 und 3 des Tarifs angegebenen Beschaffen- 
heit, sowie Hobelwaaren und Fourniere, Bier) Branntwein aller Art, 
einschließlich der versetzten Branntweine und anderer alkoholhaltiger Ge- 
nußmittel, ferner Margarine (künstliche Butter), gebrannter Kaffee, ge. 
brannter Kakao, Zuckerwerk, Kakes, Kakaofabrikate, Reisstärke, Mehl. 
aus Weizen oder Roggen, Reismehl, Salz, Taback, Tabackfabrikate, 
Zucker, Oelfabrikate, sowie mineralisches Schmieröl nach näherer Be- 
stimmung des Tarifs ausgenommen. 
4) Die eigenen Waarenvorräthe, wenn die Gesammtmenge bei einem und 
demselben Inhaber die nachbenannten Mengen nicht übersteigt: 
a) an Bier, Branntwein, Essig je 15 Liter, 
b) an anderem Wein als Schaumwein 50 Liter (— 70 Flaschen) 
c) an Taback und Tabackfabrikaten 3 Kilogramm, 
d) an Mamufakturwaaren aller Art zusammen 15 Kilogramm, 
e) an sonstigen Waaren einer Gattung, mit Ausnahme derjenigen, 
welche nach der Stückzahl zu versteuern sind, und mit fernerer 
Ausnahme des Schaumweins, 15 Kilogramm. 
Als Waaren einer Gattung sind diejenigen Waaren anzusehen, welche der- 
selben Nummer des Tarifs angehören. Von den unter Rummer 25 des Tarifs zu- 
sammengefaßten Waaren sind jedoch nur diejenigen als Waaren einer Gattung 
anzusehen, welche zu derselben Unterabtheilung (a bis X) gehören.
	        
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