Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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(Nr.  3435.)  Privilegium  wegen  Emission  von  700,000  Rthlr.  Prioritäckts-Obligationen  der
Breslau-Schweidnitz-Freib  Eisenbahn-Gesellschaft.  Vom  21.  Juli  1851.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-=Gesellschaft
  auf  Grund  des  in  der  General-Versammlung  vom  8.  Mai  1851.
gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen  worden  ist,  derselben  Behufs  Ausdehnung
  ihres  Unternehmens  auf  die  Errichtung  einer  von  Freiburg  nach  Waldenburg
  und  Hermsdorf  gehenden  und  zur  Beförderung  der  Ausbeute  der  in
der  Nähe  dieser  Linie  belegenen  Kohlengruben  bestimmten  Zweigbahn,  ferner
zur  Vermehrung  ihrer  Betriebsmittel  sowie  zur  Anlage  eines  elektromagnefischen
  Telegraphen  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  siebenhundert  tausend
Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen
versehenen  Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten,  so  wollen  Wir  in  Berücksichtigung
  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  die  Emission  gedachter
Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen  genehmigen.

g.  1.

Die  zu  emittirenden  Prioritaͤts-Obligationen  werden  in  Apoints  zu
100  Rthlr.  und  in  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  7000.  nach  dem  anliegenden
  Schema  Littr.  A.  stempelfrei  ausgefertigt.
We.  Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  auf  zehn  Jahre,  und  ein  Talon
zur  Erhebung  fernerer  Kupons  nach  den  anliegenden  Schematen  Littr.  B.  und
*##beigegeben.  Diese  Kupons  sowie  der  Talon  werden  alle  zehn  Jahre  zufolge
##.  #besonderer  Bekanntmachung  erneuert.  Die  Prioritäts-Obligationen,  sowie
Kupons  und  Talons  werden  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  und
dem  Rendanten  unterzeichnek.
Auf  der  Rückseite  der  Obligarionen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.

g.  2.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  werden  mit  vier  Prozent  jaͤhrlich  verzinst
und  die  Zinsen  in  halbjaͤhrigen  Terminen  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden
Jahres  in  Breslau  berichtigt.  Zinsen  von  Prioritaͤts-Obligationen,  deren  Erhebung
  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  verzeichneten
  Jahlungeage  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschast.

K.  3  4
Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  alljährlich

  die  Summe  von  dreitausend  fünfhundert  Thalern  unter  Zuschlag  der  durch
die