Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.

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4.  35

Beim  Schichtwechsel,  sowie  vor  und  nach  jedem  Stillstande  des  Kessels,  hat  sich  der
Heizer  von  dem  ordnungsmäßigen  Zustande  der  Anlage  und  namentlich  aller  Ausrüstungsteile
  zu  überzeugen.  Nach  jeder  Reinigung  hat  der  Heizer  oder  eine  andere
geeignete  Person  den  Kessel  und  seine  Feuerzüge  zu  befahren  und  dabei  genau  zu
untersuchen.

Das  gänzliche  Ablassen  eines  Kessels  darf  nur  geschehen,  wenn  das  Feuer  gelbscht,
durch  Offnen  des  Kaminschiebers  das  Mauerwerk  abgekühlt  und  der  Dampfdruck
unter  eine  Atmosphäre  gesunken  ist.  Das  Ablassen  darf  niemals  beim  Schichtwechsel
  und  nur  unter  Aufsicht  eines  Sachverständigen  vorgenommen  werden.

Teilweises  Ablassen  des  Wassers  bis  zur  Wasserstandsmarke  ist  bei  Kesseln,  die  viel
Schlamm  absetzen  oder  schwierig  zu  reinigen  sind,  z.  B.  bei  allen  Rohrkesseln,
möglichst  häufig  nach  längerem  Stillstande,  bei  Kesseln,  die  über  Nacht  still  liegen,
jeden  Morgen  vor  dem  Anheizen  vorzunehmen,  nachdem  abends  vor  dem  Abstellen
überschüssiges  Wasser  in  den  Kessel  gepumpt  worden  ist.  Abgesehen  hiervon  ist  die
Entnahme  von  Wasser  aus  dem  in  Betrieb  befindlichen  Kessel  unstatthaft.

Schlammiges  Wasser  ist  möglichst  oft  durch  gänzliches  Ablassen  zu  entfernen;  außerdem
soll  dies  nach  längerem  Stillstande  des  Kessels  durch  vorsichtiges  teilweises  Ablassen
bis  zur  gesetzlichen  Wasserstandsmarke  geschehen.

Das  Füllen  der  Kessel  mit  frischem  Wasser  darf  nur  geschehen,  wenn  Kessel  und  Mauerwerk
  gehörig  abgekühlt  sind.  Den  leeren  Kessel  mit  kaltem  Wasser  abzukühlen,  ist
untersagt.

Zuge  und  Kesselwandungen  müssen,  so  oft  als  möglich,  gründlich  von  Asche  und  Ruß

gereinigt  werden.

Der  Kesselstein  muß  überall  gründlich  und  mit  nicht  zu  scharfen  Werkzeugen  abgeklopft
werden.  Hiebei  sind  jedoch  heftige  Schläge  namentlich  an  den  Nieten  und  Fugen
zu  vermeiden.  Schlamm  ist  durch  Abkratzen  und  Auswaschen  zu  entfernen.  Ohne
ausdrücklichen  Auftrag  der  Vorgesetzten  dürfen  dem  Kesselspeisewasser  keine  Zusätze,
besonders  keine  „Geheimmittel  gegen  Kesselstein“  beigemengt  werden.  Vor  Beginn
der  Reinigung  müssen  etwa  nebenan  gelegene  und  in  Betrieb  stehende  Kessel  in  allen
Leitungen  durch  Blindflantschen  oder  durch  Herausnahme  von  Leitungs-Zwischenstücken
sichtbar  abgesperrt  werden.  Aunstrichmassen,  die  leichtflüchtige,  gesundheitsschädliche
oder  brennbare  Stoffe  enthalten  (Teeröle,  Mineralöle  u.  dgl.),  dann  gewöhnlicher
Steinkohlenteer  sollen  zum  Anstreichen  des  Kesselinnern  nicht  benützt  werden.  Die
dem  Feuer  benachbarten  Kesselwandungen  betriebener  Kessel  dürfen  niemals  einen
Anstrich  auf  der  Wasserseite  erhalten.