— 23 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. S. —
Inhalt: Geset, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1888,89,
S. 23. — Geseh, betreffend den Erlaß der Wittwen= und Waisengeldbeiträge der unmittelbaren
Staatsbeamten, S. 18. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Negierungs-Amteblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. öo.
Nr. 9262.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1888/89. Vom 28. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1888/89 wird
in Einnahme
auf 1410 728 921 Mark und
in Ausgabe
auf 1 410 728 921 Mark,
nämlich
auf 1 362 123 667 Mark an fortdauernden und
auf 48 605 254 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
. 2.
Im Jahre vom 1. April 1888/89 können nach Anordnung des Finanz-
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse
Ces. Samml. 1888. (Nr. 9262.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1888.