Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  S.  —

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1888,89,
S.  23.  —  Geseh,  betreffend  den  Erlaß  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge  der  unmittelbaren
Staatsbeamten,  S.  18.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Negierungs-Amteblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  öo.

 

Nr.  9262.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1888/89.  Vom  28.  März  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1888/89  wird
in  Einnahme
auf  1410  728  921  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1  410  728  921  Mark,
nämlich
auf  1  362  123  667  Mark  an  fortdauernden  und
auf  48  605  254  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgestellt.
.  2.
Im  Jahre  vom  1.  April  1888/89  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers

  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse
Ces.  Samml.  1888.  (Nr.  9262.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1888.