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Der Gemeindebezirk Stiepel wird von dem Amtsgericht zu Hattingen
abgetrennt und dem Amtsgericht zu Bochum zugewiesen.
S. 3.
Die Bezirke der Amtsgerichte zu Buer, Bottrop und Dorsten werden von
dem Landgericht zu Münster abgetrennt und dem Landgericht zu Essen zugelegt.
S. 4.
Der Zeitpunkt, zu welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 3. April 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst v. Bismarck. v. Maybach. Lucius. v. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9265.) Gesetz über das Grundbuchwesen und die Jwangsvollstreckung in das un-
bewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom
12. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, was folgt:
Erster Abschnitt.
Einführung der in anderen Landestheilen der Monarchie geltenden
Gesetzgebung.
S 1.
Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872
(Gesetz-Samml. S. 433), die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz-
Samml. S. 446), das Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in das un-