Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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legen sein würde. Die Bestimmung des dritten Satzes des ersten Absatzes findet 
entsprechende Anwendung. 
der im ersten Absatz bezeichnete Nachweis vor dem Inkrafttreten der 
eingeführten Gesetze dem Grundbuchrichter nicht geführt, so ist das etwa eingeleitete 
Verfahren wirkungslos. 
s. 57. 
Zur Eintragung des im Flurbuche Verzeichneten als Eigenthümers genügt 
es, wenn er 
1) entweder nachweist, daß er nach bisherigem Recht das Eigenthum er- 
worben hatz 
2) oder seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß des Gemeindevorstehers 
bescheinigt; « 
3) oder durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene Versicherungen von 
Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzu- 
rechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn 
Jahren ununterbrochen in Eigenthumsbesitz gehabt hat. 
C. 58. 
Wer im Flurbuche nicht als Eigenthümer verzeichnet ist, gilt unter der 
Voraussetzung des F. 57 als berechtigt, in dem Grundbuche als Eigenthümer 
eingetragen zu werden, wenn der in dem Flurbuch Verzeichnete oder dessen Rechts- 
nachfolger in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten 
Urkunde seine Einwilligung ertheilt hat. 
Ist der Wohnort und Aufenthaltsort des im Flurbuche Verzeichneten un- 
bekannt oder ist derselbe verstorben und sind seine Erben der Person oder dem 
Aufenthalt nach nicht bekannt, so sind dieselben zu einem Termin öffentlich zu 
laden. Wird ein Anspruch an das Grundstück nicht angemeldet, so erfolgt die 
Eintragung nach der Vorschrift des ersten Absatzes ohne Einwilligung der Ge- 
ladenen. 
S. 59. . 
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthums- 
ansprüche oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blatt für das 
Grundstück im Grundbuch nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den Ar- 
tiel des Eigenthümers ausgenommen werden. Wer derartige Ansprüche oder 
Rechte gegen die Eintragung des gemäß der §#. 57, 58 Berechtigten erhebt, hat 
innerhalb einer ihm von dem Amtsgericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen, 
daß er den Rechtsweg gegen den Berechtigten beschritten hat, widrigenfalls der 
leztere als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen wird. 
g. 60. 
Die dinglichen Rechte werden nach der ihnen in Gemäßheit des bisherigen 
Rechts zukommenden Rangordnung eingetragen. 
r. 9205.)
	        
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