Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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legen  sein  würde.  Die  Bestimmung  des  dritten  Satzes  des  ersten  Absatzes  findet
entsprechende  Anwendung.
der  im  ersten  Absatz  bezeichnete  Nachweis  vor  dem  Inkrafttreten  der
eingeführten  Gesetze  dem  Grundbuchrichter  nicht  geführt,  so  ist  das  etwa  eingeleitete
Verfahren  wirkungslos.
s.  57.
Zur  Eintragung  des  im  Flurbuche  Verzeichneten  als  Eigenthümers  genügt
es,  wenn  er
1)  entweder  nachweist,  daß  er  nach  bisherigem  Recht  das  Eigenthum  erworben
  hatz
2)  oder  seinen  Eigenthumsbesitz  durch  ein  Zeugniß  des  Gemeindevorstehers
bescheinigt;  «
3)  oder  durch  Urkunden,  eidesstattlich  abgegebene  Versicherungen  von
Zeugen  oder  sonst  glaubhaft  macht,  daß  er  allein  oder  unter  Hinzurechnung
  der  Besitzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das  Grundstück  seit  zehn
Jahren  ununterbrochen  in  Eigenthumsbesitz  gehabt  hat.

C.  58.

Wer  im  Flurbuche  nicht  als  Eigenthümer  verzeichnet  ist,  gilt  unter  der
Voraussetzung  des  F.  57  als  berechtigt,  in  dem  Grundbuche  als  Eigenthümer
eingetragen  zu  werden,  wenn  der  in  dem  Flurbuch  Verzeichnete  oder  dessen  Rechtsnachfolger
  in  einer  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  oder  beglaubigten
Urkunde  seine  Einwilligung  ertheilt  hat.

Ist  der  Wohnort  und  Aufenthaltsort  des  im  Flurbuche  Verzeichneten  unbekannt
  oder  ist  derselbe  verstorben  und  sind  seine  Erben  der  Person  oder  dem
Aufenthalt  nach  nicht  bekannt,  so  sind  dieselben  zu  einem  Termin  öffentlich  zu
laden.  Wird  ein  Anspruch  an  das  Grundstück  nicht  angemeldet,  so  erfolgt  die
Eintragung  nach  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  ohne  Einwilligung  der  Geladenen.


S.  59.  .

Vor  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  angemeldete  streitige  Eigenthumsansprüche
  oder  das  Eigenthum  beschränkende  Rechte  darf  das  Blatt  für  das
Grundstück  im  Grundbuch  nicht  angelegt  oder  das  Grundstück  nicht  in  den  Artiel
  des  Eigenthümers  ausgenommen  werden.  Wer  derartige  Ansprüche  oder
Rechte  gegen  die  Eintragung  des  gemäß  der  §#.  57,  58  Berechtigten  erhebt,  hat
innerhalb  einer  ihm  von  dem  Amtsgericht  zu  bestimmenden  Frist  nachzuweisen,
daß  er  den  Rechtsweg  gegen  den  Berechtigten  beschritten  hat,  widrigenfalls  der
leztere  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.

g.  60.

Die  dinglichen  Rechte  werden  nach  der  ihnen  in  Gemäßheit  des  bisherigen
Rechts  zukommenden  Rangordnung  eingetragen.
r.  9205.)