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C. 10.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen auch die vor dem Inkraft-
treten desselben stattgefundenen Abveräußerungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 25. März 1889.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Vismarck.
Herrfurth. v. Schelling.
(Nr. 9328.) Gesetz, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung
des Staatseisenbahnnetzes. Vom 8. April 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
C. 1.
Die Staatsregierung wird
zu lI zugleich unter Genehmigung des beigedruckten Vertrages vom
24./31. Oktober 1888, betreffend den Erwerb der auf Preußischem
Staatsgebiete belegenen Strecken der Niederländisch-Westfälischen Eisen-
bahngesellschaft
ermächtigt:
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Memel nach Bajohren die Summe von . . .. 1426000 Mark,
2) von Bromberg nach Znin die Summe von . . . .. 2930000
3) von Nakel nach Konitz oder einem anderen geeig-
neten Punkte der Linie Schneidemühl—Dirschau die
Summe dnn. 5350 000.
4) von Nimptsch nach Gnadenfrei die Summe von. 1140000
zu übertragen 10 846 000 Mark,
(Xr. 0327—9328)