Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Provinziallandtage,
dem  Provinzialausschusse  beziehungsweise  der  Provinzialkommission  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dieselben  können  zur
Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
  bestellen.

S.  41.

Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:

1)  den  Erlaß  von  Statuten,

2)  Mehr=  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  der  Provinz,

3)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Provinzialverband  mit  einem
Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand
vergrößert  werden  würde,  sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den
Provinzialverband,

4)  eine  Belastung  des  Provinzialverbandes  durch  Beiträge  über  fünfundzwanzig
  Prozent  des  Gesammtaufkommens  an  direkten  Staatssteuern,

5)  eine  neue  Belastung  des  Provinzialverbandes  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
  insofern  die  aufzulegenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  und  3  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  4  und  5
der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern  und  der  Finanzen.

KC.  4.

Der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister  bedürfen  ferner  die  von  dem
Provinziallandtage  für  folgende  Provinzialinstitute  und  Verwaltungszweige  zu
beschließenden  Reglements:

1)  Landarmen=  und  Korrigendenanstalten,

2)  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden=  und  Idiotenanstalten,

3)  Hebammenlehrinstitute,

4)  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen,

5)  Versicherungsanstalten.

Dieser  Genehmigung  unterliegen  jedoch  die  gedachten  Reglements  nur
insoweit,  als  sich  die  Bestimmungen  derselben  beziehen:

in  Betreff  der  zu  1  und  2  gedachten  Anstalten  auf  die  Aufnahme,  die
Behandlung  und  Entlassung  der  Landarmen,  Korrigenden,  Irren,
Taubstummen,  Blinden  und  Idioten  beziehungsweise  auf  den  Unterricht
  derselben,

in  Betreff  der  Hebammenlehrinstitute  zu  3  auf  die  Aufnahme,  den
Unterricht  und  die  Prüfung  der  Schülerinnen,