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das Lippische Gebiet hinein versetzt ist, wodurch vom Grenzsteine 62/5 an bis
zur Westkante der Brackwede-Oerlinghausener Chaussee ein langer, schmaler
Streifen in der Größe von 4,11 Ar vom Lippischen Gebiete abgeschnitten wird.
g. 2.
In Folge dieser beiden Grenzänderungen fällt künftig
a) unter Lippische Hoheit vom bisher Preußischen Gebiete der durch die
Gradlegung des Grenzbaches gebildete Abschnitt, welcher auf der an—
gehefteten Kue mit b bezeichnet und 4 Ar 11 Quadratmeter groß ist;
b) unter Preußische Hoheit vom bisher Lippischen Gebiete derjenige Abschnitt,
welcher von der bisherigen Grenze und der durch die Herausrückung
des Grenzsteins 62/4 gebildeten neuen Grenze umschlossen wird, auf
der angehefteten Karte mit a bezeichnet und 4 Ar 11 Quadratmeter
groß ist.
S. 3.
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der vollzogenen Ratifikation in Kraft.
S. 4.
Die Grundsteuer von den im F. 2 bezeichneten Grundflächen wird jedoch
in dem Jahre, in welchem diese Vereinbarung in Kraft tritt, in bisheriger Weise
unverändert forterhoben und erst vom 1. Januar des darauf folgenden Jahres an
wird diese Grundsteuer abgeschrieben, und in jedem der beiden Staaten für das
ihm zugewiesene Hoheitsgebiet neu umgelegt und erhoben.
Urkundlich ist der vorstehende Vertrag von den beiderseitigen Kommissarien
in zwei gleichlautenden Exemplaren unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen
Bielefeld, den 15. Juni 1883. Schötmar, den 18. Juni 1883.
Die Grenzrevisions-Kommission.
Der Königlich Preußische Landrath. Der Fürstlich Lippische Amtsrath.
(L. S.) v. Ditfurth. (L. S.) A. v. Meien.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und der Austausch der Ratifikations-
Urkunden am 20. November 1888 zu Herford bewirkt worden.
(Nr. 9316.)