Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

(Nr. 9323.) Staatsvertrag, betreffend den Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Jossa 
nach Brückenau. Vom 19. Dezember 1888. 
S. # Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Königliche 
Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner 
Majestät des Königs, haben in der Absicht, die Bedingungen über den Bau 
und Vetrieb einer Eisenbahn von Jossa nach Brückenau zu vereinbaren, zu Be- 
vollmächtigten ernannt, 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Eberhard D'Avis, 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Carl Ritter v. Oswald, 
welche, vorbehaltlich Allerhöchster Ratifikation, nachstehenden Staatsvertrag ver- 
abredet haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Bayerische Regierung beabsichtigt eine normalspurige Lokalbahn 
von Jossa nach Brückenau zu bauen und solche zu betreiben. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Bayerischen 
Regierung den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn innerhalb des Preußischen 
Staatsgebietes. 
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Aus- 
übung der Justiz= und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiete. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Bayerischen 
Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofes Jossa, sowie für die Legung des 
Lokalbahngeleises vom Nordende der Station Jossa ausgehend bis zu der ungefähr 
einen Kilometer von der Station aus erfolgenden Abzweigung die Mitbenutzung 
des zur Zeit nur mit einem Geleise versehenen Doppelbahnkörpers der Bahnlinie 
Elm—Jossa und für den Fall der Ausführung des zweiten Geleises für die 
Bahnstrecke Elm—Jossa, sofem die Betriebssicherheit solches nicht als unzulässig 
erscheinen läßt, die Mitbenutzung der betreffenden zweigeleisigen Bahnstrecke. 
Die Leitung des Betriebsdienstes der Lokalbahn im Bahnhof Jossa soll 
der Königlich Preußischen Staatsbahnverwaltung zustehen. 
Artikel 3. 
Für die bauliche Ausführung und demnächst für den Betrieb dieser Lokalbahn 
innerhalb des Preußischen Staatsgebiets sind die Bestimmungen der Bahnordnung 
für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung und die dazu ergehenden 
ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
	        
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