Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  soll,  wenn  nicht  unvorherzusehende
  Ereignisse  eintreten,  längstens  innerhalb  dreier  Jahre,  vom  Tage  der
Ratifikation  dieses  Vertrages  an  gerechnet,  erfolgen.

Artikel  4.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  die  Zustimmung  zu  dem
Detailprojekte  für  den  auf  Preußischem  Staatsgebiete  liegenden  Theil  der  Lokalbahn
  und  die  innerhalb  dieses  Gebietes  auszuführenden  Kunst-  und  Hochbauten
vorbehalten.

Artikel  5.

Der  Königlich  Bayerischen  Regierung  wird  auf  Preußischem  Gebiete  das
Enteignungsrecht  bewilligt.

Artikel  6.

Alle  Entschädigungs=  und  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  aus
Anlaß  des  Baues  auf  Preußischem  Staatsgebiete  erhoben  werden,  hat  die  Königlich
  Bayerische  Regierung  zu  vertreten.

Artikel  7.
Lokomotiven  und  Wagen,  welche  bezüglich  ihrer  Sicherheit  und  Konstruktion
der  vorschriftsmäßigen  Untersuchung  in  einem  der  beiden  Staaten  unterworfen
worden  sind,  werden  ohne  weitere  Revision  im  Gebiete  des  anderen  zugelassen.

Artikel  8.

Von  dem  Betriebe  der  Lokalbahn  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes
wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach  dem  Preußischen  Gesetze  vom
16.  Mai  1867  eine  Abgabe  erheben.

Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  wird  als  Anlagekapital  beziehungsweise
als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältniß  der  Länge  der  auf  Preußischem  Staatsgebiete
  belegenen  Strecke  der  Bahn  zu  der  gesammten  Länge  derselben  sich  ergebende
Theil  des  Anlagekapitals  beziehungsweise  des  jährlichen  Reinertrages  derselben
angenommen.  Die  Erhebung  erfolgt  alljährlich  postnumerando  und  zwar  zum
ersten  Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar
beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  mittelst  Rechnungsauszuges
alljäbrlich,  und  zwar  spätestens  5  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres,
mittheilen  und  die  Abführung  der  Abgabe  an  die  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  bezeichnende  Kasse  anordnen.

Artikel  9.
Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  durch  die  Königlich  Bayerische  Regierung.
r.  9323.)