— 77 —
vertrag,
betreffend
den Uebergang des Unterelbeschen Eisenbahnunternehmens auf den Staat.
Iwischen der Königlichen Staatsregierung) vertreten durch den Geheimen Re-
gierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Ober-Finanzrath Schmidt als Kommissar des Finanzministers
einerseits, sowie dem Aufsichtsrath und der Direktion der Unterelbeschen Eisen-
bahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ge-
nehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der
Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen
worden:
S. 1.
Die Unterelbesche Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr
gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dis-
positionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände,
die Betriebsmittel, sowie alle dem Unterelbeschen Eisenbahnunternehmen zustehenden
Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen
Staat über.
2.
Der für die Abtretung ;“ Rechte (§S. 1) vom Staate zu zahlende Kauf-
preis beträgt 8 750 000 Mar
Außerdem übernimmt bn Staat die Schulden der Unterelbeschen Eisen-
bahngesellschaft als Selbstschuldner.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
S. 4.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung
ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividenden-
scheinen und Talons, eine Abfindung anzubieten, und zwar:
a) für je eine Aktie Lit. A à 500 Mark Staatsschuldverschreibungen der
3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von Fünfhundert
Mark, sowie eine baare Zuzahlung von Fünfzig Marh
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9383.)