Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Unterelbeschen Eisenbahnunternehmens auf den Staat. 
Iwischen der Königlichen Staatsregierung) vertreten durch den Geheimen Re- 
gierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
und den Geheimen Ober-Finanzrath Schmidt als Kommissar des Finanzministers 
einerseits, sowie dem Aufsichtsrath und der Direktion der Unterelbeschen Eisen- 
bahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ge- 
nehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der 
Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen 
worden: 
S. 1. 
Die Unterelbesche Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr 
gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dis- 
positionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände, 
die Betriebsmittel, sowie alle dem Unterelbeschen Eisenbahnunternehmen zustehenden 
Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen 
Staat über. 
2. 
Der für die Abtretung ;“ Rechte (§S. 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 8 750 000 Mar 
Außerdem übernimmt bn Staat die Schulden der Unterelbeschen Eisen- 
bahngesellschaft als Selbstschuldner. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
S. 4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung 
ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividenden- 
scheinen und Talons, eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je eine Aktie Lit. A à 500 Mark Staatsschuldverschreibungen der 
3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von Fünfhundert 
Mark, sowie eine baare Zuzahlung von Fünfzig Marh 
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9383.)
	        
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