— 84 —
Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Schleswig-Holsteinischen Marschbahnunternehmens
auf den Staat.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Regierungs-
rath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den
Geheimen Ober-Finanzrath Schmidt als Kommissar des Finanzministers, einer-
seits und der Direktion der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft anderer-
seits ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach
erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
S. 1.
Die Schleswig-Holsteinische Marschbahngesellschaft tritt an den Preußischen
Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zu-
stehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es
gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden
und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien-
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Schleswig-Holsteinischen Marschbahn-
unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme
auf den Preußischen Staat über.
G. 2.
Der für die Abtretung dieser Rechte (§. 1) vom Staate zu zahlende Kauf-
preis beträgt 7 457 895 Mark.
Dawvon entfallen:
a) auf die Bahnstrecken Glückstadt — Elmshorn und Glückstadt — Ictzehoe
1224 000 Mark,
b) auf die Bahnstrecke Itzehoe- Heide 3083 400 Mark und
) auf die Bahnstrecke Heide— Dänische Grenze 3 150 495 Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die Anleihen sowie alle sonstigen Schulden
der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft als Selbstschuldner.
S. 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.