Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 84 — 
Vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Schleswig-Holsteinischen Marschbahnunternehmens 
auf den Staat. 
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Regierungs- 
rath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den 
Geheimen Ober-Finanzrath Schmidt als Kommissar des Finanzministers, einer- 
seits und der Direktion der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft anderer- 
seits ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach 
erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten 
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
S. 1. 
Die Schleswig-Holsteinische Marschbahngesellschaft tritt an den Preußischen 
Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zu- 
stehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es 
gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden 
und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien- 
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Schleswig-Holsteinischen Marschbahn- 
unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme 
auf den Preußischen Staat über. 
G. 2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (§. 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 7 457 895 Mark. 
Dawvon entfallen: 
a) auf die Bahnstrecken Glückstadt — Elmshorn und Glückstadt — Ictzehoe 
1224 000 Mark, 
b) auf die Bahnstrecke Itzehoe- Heide 3083 400 Mark und 
) auf die Bahnstrecke Heide— Dänische Grenze 3 150 495 Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die Anleihen sowie alle sonstigen Schulden 
der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
S. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.