Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
g. 6. 
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am 1. des zweiten auf die Perfektion 
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 
1890 ab die Verwaltung und der Betrieb des Schleswig-Holsteinischen Marsch- 
bahnunternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte 
der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Schleswig-Holsteinische Marschbahngesellschaft, welche in der Zwischen- 
zeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre 
Direktion führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der 
vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver- 
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grund- 
eigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Schleswig-Holsteinischen 
Marschbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen 
in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin, eventuell 
die an dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
S. 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1889 auf die Stammektien beziehungs- 
weise Stamm Prioritätsaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der 
Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten- 
mäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des Ueber- 
ganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Schleswig-Holsteinischen Marsch- 
bahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses 
Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Ausfsichts- 
rath alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. 
G. S# 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Schleswig-Holsteinischen 
Marschbahngesellschaft, mit Ausnahme der Mitglieder der Gesellschaftsdirektion, 
tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der 
Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueber- 
ganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
	        
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