S. 3.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (F. 1)
innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Auszaben werden hiermit nachträglich
genehmigt.
S. 4.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Königsberg, den 14. Mai 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.