Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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(Nr. 9389.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Mai 1890), betreffend Bestimmung der Behörden für 
die Verwaltung der auf Grund des Gesetzes vom 9. Mai 1890 in das 
Eigenthum des Staats übergehenden Privateisenbahnen. 
A## Ihren Bericht vom 10. Mai d. J. bestimme Ich zur Ausführung des 
Gesetzes vom 9. Mai d. J., betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen 
für den Staat, daß vom 1. Juli d. J. ab: 
1) die Verwaltung 
a) der Wernshausen-Schmalkaldener Eisenbahn 
der Eisenbahndirektion zu Erfurt, 
b) des Unterelbeschen Eisenbahnunternehmens 
der Eisenbahndirektion zu Hannover, 
c) des Westholsteinischen Eisenbahnunternehmens und des Schleswig- 
Holsteinischen Marschbahnunternehmens 
der Eisenbahndirektion zu Altona 
übertragen, 
2) im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Altona und von derselben ressor- 
tirend ein Königliches Eisenbahnbetriebsamt mit dem Sitze in Glück- 
stadt errichtet wird, welches in Angelegenheiten der ihm übertragenen 
Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde 
haben soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Königsberg, den 14. Mai 1890. 
Wilhelm. 
v. Maybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
Redigirt im Burean des Slaatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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