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S. 6.
Wer außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft eine Kolonie
anlegen will, hat dazu die Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen
der Ortspolizeibehörde, zu beantragen.
Mit dem Antrage ist ein Plan vorzulegen, in welchem) unter Beifügung
einer Situationszeichnung, die im öffentlichen Interesse für die Kolonie erforder-
lichen Anlagen nach Umfang und Art ihrer Ausführung darzulegen sind, die
künftige Unterhaltungspflicht für diese Anlagen festzustellen und endlich nachzuweisen
ist, daß die nöthigen Mittel zur ordnungsmäßigen Ausführung und dauernden
Unterhaltung derselben vorhanden sind.
Soweit zur Herstellung dieser Anlagen die anderweite Genehmigung einer
Staatsbehörde gesetzlich erforderlich ist, ist gleichzeitig die Ertheilung dieser Ge-
nehmigung nachzuweisen.
S. 7.
Hinsichtlich der Genehmigung zur Anlegung einer Kolonie finden die Be-
stimmungen der §9F. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Die Genehmigung ist auch dann zu versagen, wenn der mit dem Antrage
vorzulegende Plan nicht den Anforderungen des F. 6 Absatz 2 und 3 entspricht.
Zur Ausführung und dauernden Unterhaltung der im öffentlichen Interesse für
die Kolonie erforderlichen Anlagen ist nach ertheilter Genehmigung die Anwendung
des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig. -
Gegen den, die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung betreffenden
Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie den—
jenigen, welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, steht letzteren sowie dem
Antragsteller
bei Bescheiden des Kreisausschusses der Antrag auf mündliche Ver-
handlung im Verwaltungsstreitverfahren,
bei Bescheiden der Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises die Klage bei
dem Bezirksausschusse
innerhalb zwei Wochen offen.
S. 8.
Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit einer neuen
Ansiedelung oder der Anlegung einer Kolonie beginnt, wird mit Geldstrafe bis
150 Mark oder Haft bestraft.
Auch kann der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, die Weiter-
führung der Ansiedelung oder Kolonie verhindern und die Wegschaffung der er-
richteten Anlagen anordnen.
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Das Verfabren nach diesem Gesetze, einschließlich der ertheilten Genehmigungen,
ist stempelfrei.
(Nr. 0307.)