— 128 —
Gesetz,
einige Zusatzbestimmungen zu dem Gesetz vom 10. März 1879
und 24. April 1894 über das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen
betreffend
(vom 27. Februar 1882 und 24. April 1894).
# 1. In dem durch das Gesetz vom 10. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 89), sowie
durch das Gesetz vom 24. April 1894 geordneten Verfahren in Forst= und Feldrügesachen
ist in dem Strafbefehl und in dem Strafurtheile zugleich die Verurtheilung des
Angeklagten zum Ersatze des Werths des Entwendeten und des Betrags des angerichteten
Schadens auszusprechen, sofern und insoweit der Verletzte nicht auf diesen Anspruch
verzichtet hat und nicht hierzu besondere das Strafverfahren verzögernde Erörterungen
erforderlich sind.
#2. Der Verurtheilte kann auch in den Fällen des § 1 gegen den Strafbefehl
Einspruch erheben und das Strafurtheil mit der Berufung anfechten. Von dem Verletzten
können der Strafbefehl und das Strafurtheil nicht angefochten werden, wohl aber
bleibt demselben der Civilrechtsweg offen, wenn er einen im Strafverfahren nicht festgesetzten
oder einen höheren, als den im Strafverfahren festgesetzten Ersatz in Anspruch
nehmen will.
&# 3. Die Beitreibung des Ersatzes erfolgt durch die Strafvollstreckungsbehörde von
Amtswegen.
#&# 4. Das im Strafverfahren vom Angeklagten Erlangte ist zuerst auf die Kosten
der Zwangsvollstreckung, dann auf den zu gewährenden Ersatz, hiernächst auf die zu entrichtende
Geldstrafe und endlich auf die Untersuchungskosten zu verrechnen.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Syhne, Dresden.