Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Gesetz,

einige  Zusatzbestimmungen  zu  dem  Gesetz  vom  10.  März  1879
und  24.  April  1894  über  das  Verfahren  in  Forst-  und  Feldrügesachen
betreffend

(vom  27.  Februar  1882  und  24.  April  1894).

#  1.  In  dem  durch  das  Gesetz  vom  10.  März  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  89),  sowie
durch  das  Gesetz  vom  24.  April  1894  geordneten  Verfahren  in  Forst=  und  Feldrügesachen
  ist  in  dem  Strafbefehl  und  in  dem  Strafurtheile  zugleich  die  Verurtheilung  des
Angeklagten  zum  Ersatze  des  Werths  des  Entwendeten  und  des  Betrags  des  angerichteten
  Schadens  auszusprechen,  sofern  und  insoweit  der  Verletzte  nicht  auf  diesen  Anspruch
verzichtet  hat  und  nicht  hierzu  besondere  das  Strafverfahren  verzögernde  Erörterungen
erforderlich  sind.

#2.  Der  Verurtheilte  kann  auch  in  den  Fällen  des  §  1  gegen  den  Strafbefehl
Einspruch  erheben  und  das  Strafurtheil  mit  der  Berufung  anfechten.  Von  dem  Verletzten
  können  der  Strafbefehl  und  das  Strafurtheil  nicht  angefochten  werden,  wohl  aber
bleibt  demselben  der  Civilrechtsweg  offen,  wenn  er  einen  im  Strafverfahren  nicht  festgesetzten
  oder  einen  höheren,  als  den  im  Strafverfahren  festgesetzten  Ersatz  in  Anspruch
nehmen  will.

&#  3.  Die  Beitreibung  des  Ersatzes  erfolgt  durch  die  Strafvollstreckungsbehörde  von
Amtswegen.

#&#  4.  Das  im  Strafverfahren  vom  Angeklagten  Erlangte  ist  zuerst  auf  die  Kosten

der  Zwangsvollstreckung,  dann  auf  den  zu  gewährenden  Ersatz,  hiernächst  auf  die  zu  entrichtende
  Geldstrafe  und  endlich  auf  die  Untersuchungskosten  zu  verrechnen.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  E.  Meinhold  &  Syhne,  Dresden.