Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Die  Eintragung  geschieht  unter  entsprechender  Anwendung  des  Gesetzes
über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bczirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  vom
30.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  287  ff.)  nach  Maßgabe  einer  vom  Justizminister
zu  erlassenden  Instruktion.

G.  9.

Zu  den  für  die  Genossenschaft  gemeinschaftlichen  Lasten,  Kosten,  Diensten
und  Naturalleistungen  trägt  jeder  Genosse  nach  Verhältniß  seines  Antheils  bei.

Nach  demselben  Verhältniß  werden  die  gemeinschaftlichen  Nutzungen  vertheilt.

S.  10.

Pächter  oder  Nutznießer  von  Haubergantheilen  treten  in  die  Genossenschaftspflichten
  des  Eigenthümers.  Die  Genossenschaft  kann  sich  jedoch  auch  an  den
letzteren  halten.

K.  11.

Für  jeden  Hauberg  ist  von  dem  Vorsteher  (§.  18)  ein  Lagerbuch  zu  führen,
in  welchem

a)  die  Größe  und  Art  der  Genossenschaftsgrundstücke,

b)  Veränderungen  durch  Einverleibung  anderer  Grundstücke  (F.  3)  oder

durch  Befreiung  vom  Haubergverband  (§§.  4,  5),

I)  die  Antheile  der  Genossen,

)  die  Veränderungen  in  dem  Eigenthum  der  Antheile,

e)  das  für  die  Antheile  bestehende  geringste  Einheitsmaß,

1)  die  genehmigten  Abweichungen  vom  regelmäßigen  Wirthschaftsbetriebe

13),

9)  die  auf  dem  Hauberge  ruhenden  Lasten
zu  verzeichnen  und  nachzutragen  sind.

Betreffs  der  Gegenstände  unter  c  und  d  darf  das  Lagerbuch  vom  Grundbuche
  nicht  abweichen.

Von  jeder  Eintragung  hierüber  in  das  Grundbuch  hat  das  Amtsgericht
den  Vorsteher  zu  benachrichtigen.

Neu  angelegte  Lagerbücher  sind  während  einer  angemessenen  Frist  zur  Einsicht
der  Betheiligten  offenzulegen  und  demnächst  durch  Genossenschaftsbeschluß  festzustellen.

Bei  Veräußerung  eines  Haubergtheils  wird  der  Nachfolger  wegen  der  seinem
Vorgänger  gegen  die  Genossenschaft  noch  obliegenden  Genossenschaftspflichten  mitverpflichtet,
  mit  Ausschluß  der  Einrede  der  Vorausklage.  Mehrere  Erwerber  haften
als  Gesammtschuldner,  mit  Ausschluß  der  Einrede  der  Theilung.

S.  12.

Zweck  der  Haubergwirthschaft  ist  die  Erziehung  von  Niederwald,  vornehmlich
von  Eichenschälwald,  mit  welcher  nach  dem  periodischen  Abtriebe  ein  eimnaliger
Getreidebau  verbunden  wird,  falls  nicht  die  Genossenschaft  von  dem  Getreidebau
ganz  oder  theilweise  abzusehen  beschließt.

(Nr.  9380.)  19“