Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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S.  10.

Zur  Geltendmachung  der  im  F.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist
den  Inhabern  der  Obligationen  verhaftet:
in  erster  Linie  der  Bahnkörper  von  Rolandseck  nach  Bingen,  sowie  die  Verbindungsbahn
  um  die  Stadt  Cöln  und  die  Bahn  durch  die  Stadt  Cöln,
nebst  sämmtlichen  für  den  Eisenbahnbetrieb  darauf  errichteten  Gebaͤu—
den  und  darauf  zu  diesem  Zwecke  Lemachen  Anlagen,  nebst  den  sämmtlichen
  für  den  Betrieb  dieser  Strecke  beschafften  fahrenden  Zeuge,  Mobilien,
  Geräthschaften  und  Materialien;
in  zweiter  Linie  haften  die  Bahnen  von  Cöln  nach  Rolandseck  und  von  Cöln
nach  Herbesthal,  insoweit  diese  Bahnen  nicht  schon  auf  Grund  früherer
  Privilegien  für  frühere  Anleihen  verpfändet  sind.

S.  11.

Die  Obligationen  aus  diesem  Privilegium  sind  den  unterm  2.  August
1858.  privilegirten  Obligationen  zum  Betrage  von  fünf  Millionen  Thalern  zusichtlich
  des  Vorzugsrechtes,  der  Verzinsung  und  Amortisation,  sowie  in  jeder
anderen  Beziehung  völlig  gleichgestellt.

G.  12.

DOie  in  diesem  Priovilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  müssen
in  eine  Zeitung  jeder  Stadt,  in  welcher  nach  F.  2.  die  Zinszahlung  erfolgt,
eingerückt  werden.

g.  13.

Auf  die  Jahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  kann  kein
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  dem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder  den  Rechten  Dritter,  und  insbesondere
der  Inhaber  der  nach  dem  Privilegium  vom  12.  Oktober  1840.  und  vom
8.  September  1843.  emittirten  2,500,000  Thaler  vierprozentiger  und  1,250,000
Thaler  drei  ein  halbprozentiger  Rheinischen  Eisenbahn-Obligationen,  der  nach
dem  Privilegium  vom  2.  August  1858.  emittirten  5,000,000  Thaler  vier
ein  halbprozentiger  Rheinischen  Eisenbahn  -Obligationen,  sowie  der  nach  dem
Privilegium  vom  4.  August  1854.  emittirten  750,000  Thaler  vier  ein  halbprozentiger
  Bonn-Cölner  Obligationen  zu  präjudiziren.

egeben  Berlin,  den  20.  November  1860.

(L.  8.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

(Nr.  5292.)  A.