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Für jeden Schöffen ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen.
Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Landraths durch die Hauberg-
vorsteher nach absoluter Stimmenmehrheit.
Wählbar ist jeder im Kreise Altenkirchen wohnhafte, im Besitze der bürger-
lichen Ehmrchte befindliche, volljährige Eigenthümer eines Haubergantheiles.
Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte
der Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das von
der Hand des Landraths zu ziehende Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können
wieder gewählt werden.
Zur Ablehnung oder Niederlegung des Schöffenamtes berechtigen nur die-
jenigen Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und nieder-
gelegt werden dürfen.
Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch den Re-
gierungspräsidenten des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre
für verlustig erklärt werden.
Die Schöffen werden von dem Landrath mittelst Handschlags an Eides-
statt verpflichtet.
Der Landrath beruft den Schöffenrath und führt in demselben den Vorsitz
mit vollem Stimmrecht. Die Anwesenheit des Vorsitzenden und von sieben
Schöffen genügt zur Beschlußfähigkeit.
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine
gerade Zahl von Mitgliedern amwesend, so giebt bei Stimmengleichheit der Vor-
sitzende den Ausschlag.
Der Beschlußfassung des Schöffenraths unterliegen außer den an anderen
Stellen dieses Gesetzes erwähnten Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Forstsachverständigen und dem Haubergvorstand in Betreff des Be-
triebs-, Hauungs-, Kultur= und Hütungsplanes.
An den Verhandlungen des Schöffenraths über forsttechnische Gegenstände
nimmt der betreffende Forstsachverständige mit beschließender Stimme Theil.
§ 28.
Ueber Streitigkeiten unter den Genossen, welche die örtliche Abgrenzung
der ihnen zur Nutzung überwiesenen Grundflächen betreffen, hat der in dem
Bezirke gewählte Haubergschöffe einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen. Gegen
diesen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung unter Ausschluß
des Rechtsweges die Beschwerde an den Schöffenrath statt.
. 29.
Gegen die Beschlüsse des Schöffenraths steht den Betheiligten innerhalb
zwei Wochen nach erlangter Kenntniß und aus Gründen des öffentlichen Interesses,
sowie in den Fällen, wo in forsttechnischen Sachen der Beschluß gegen die Stimme
des Forstsachverständigen ausgefallen ist, dem Landrath binnen zwei Wochen nach
der Beschlußfassung die Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten offen, welcher
endgültig entscheidet.