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g. 30.
Die den Hauberggenossenschaften gemeinsamen Kosten, insbesondere die Be-
soldung und etwaige Pension des Forstsachverständigen werden von den einzelnen
Genossenschaften nach der Fläche aufgebracht, von dem Schöffenrath vertheilt und
von dessen Vorsitzenden eingezogen. Sie fließen in eine gemeinschaftliche Kasse,
welche von dem Schöffenrath verwaltet wird.
g. 31.
Die staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge führt in
erster Instanz der Landrath mit Hülfe des Forstsachverständigen, in zweiter Instanz
der Regierungspräsident.
G. 32.
Genossenschaftsbeschlüsse, welche die im F. 16 sub 1 bezeichneten Gegenstände
betreffen, bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten, und solche, welche
die im F. 16 sub 2, 3 und 5 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie alle die-
jenigen Beschlüsse, gegen welche mindestens der vierte Theil der Versammlung,
nach Antheilen berechnet, gestimmt hat, bedürfen der Genehmigung des Landraths.
S. 33.
Gegen Verfügungen des Landraths, durch welche Beschlüssen der Genossen-
versammlung die Genehmigung versagt wird, findet innerhalb zwei Wochen nach
der Zustellung die Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten statt, welcher end-
gültig entscheidet.
S. 34.
Der Regierungspräsident erläßt unter Zustimmung des Schöffenraths Dienst-
amweisungen für den Vorstand und die Genossenschaftsbeamten. Auch die nach
§. 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz Samml.
S. 265 ff.) beziehungsweise §. 137 ff. des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli
1883 (Gesetz= Samml. S. 195) ergehenden Polizeivorschriften bedürfen, soweit
sie die Bewirthschaftung der Hauberge betreffen, der Zustimmung des Schöffenraths.
. 35.
In Betreff der Dienstvergehen der Mitglieder des Vorstandes und der
sonstigen Genossenschaftsbeamten finden die auf die Gemmeindebeamten bezüglichen
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz= Samml. S. 465) in Ver-
bindung mit den einschlagenden Bestimmungen des S 36 des Gesetes, betreffend
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwalt sbehörden vom 1. August
1883 (Gesetz-Samml. S. 237) sinngemäße Anwendung. Die erkannten Strafen
fließen in die Genossenschaftskasse.
Hinsichtlich eines jeden Haubergs, dessen Antheile sich sämmtlich in einer
Hand vereinigt haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in den 8#. 1
und 2, soweit letzterer die Untheilbarkeit und die örtliche Abgrenzung der Hauberge
(Nr. 9380.)