Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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die  Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sind,
genau  bezeichnen.
S.  60.
Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  einem  von  dem
letzteren  zu  seinem  Stellvertreter  ernannten  Schöffen  und  zwei  von  der  Wahlversammlung
  gewählten  Beisitzern.

S.  61.

Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  zu  Protokoll  erklären,
wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zu  wählen  sind.

Bezüglich  der  Stellvertretung  bei  der  Wahl  kommen  die  Bestimmungen  im
§.  46  zur  Anwendung.

§.  62.

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten
Stimmen  und  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  erhalten  haben.

Hat  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  unbedingte  Stimmenmehrheit  nicht
ergeben,  so  werden  von  denjenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben,  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  gebracht,  daß  die  doppelte  Anzahl  der  noch
zu  wählenden  Mitglieder  erreicht  wird.  Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  unbedingte
Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Zu  der  engeren  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder  spätestens
innerhalb  einer  Woche  aufgefordert.

Die  engere  Wahl  findet  nach  denselben  Vorschriften,  wie  die  erste  statt.
Tritt  bei  derselben  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  durch  die  Hand
des  Wahlvorstehers  zu  ziehende  Loos.

Wer  in  mehreren  Klassen  oder  Wahlbezirken  zugleich  gewählt  ist,  hat  zu
erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  eine  nach  F.  52  erforderlich
werdende  Neuwahl  Anwendung.

K.  63.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und
von  dem  Gemeindevorsteher  aufzubewahren.  Der  letztere  hat  das  Ergebniß  der
Wahlen  sofort  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  sind
innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  bei  dem  Gemeindevorsteher
  anzubringen.

g.  64.
Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neu  gewählten  Gemeindeverordneten

treten  an  dem  der  Wahl  folgenden  1.  April  ihr  Amt  an;  die  Ausscheidenden
(r.  bdes.)