Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 75 — 
ihren Pastor und durch ein von ihrem Kirchenkollegium zu wählendes weltliches 
Mitglied der Propsteisynode theilzunehmen. 
Für die Theilnahme an denjenigen Versammlungen der Propsteisynode, in 
welchen die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Wahlen vollzogen werden, 
gebühren den Vertretern der Kirchengemeinde Tagegelder und Reisekosten nach 
den Bestimmungen des §. 107 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung. 
Diese Kosten sind der Synodalkasse der Propstei Süderdithmarschen aus der 
Gesammtsynodalkasse zu erstatten. 
Der Pastor der Gemeinde Helgoland sowie das von dem dortigen Kirchen- 
kollegium zu erwählende weltliche Ritgled der Propsteisynode sind berechtigt, 
auch an denjenigen Versammlungen der letzteren theilzunehmen, in welchen die in 
Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen bezeichneten Wahlen nicht vollzogen werden. 
Die dadurch erwachsenden Ausgaben gehören aber nicht zu den Synodalkosten. 
Ob dieselben auf die Kirchengemeindekasse von Helgoland zu übernehmen sind, 
hängt von der Beschlußfassung der dortigen Gemeindeorgane ab. 
Zu den Kosten, welche durch die Bildung und Wirksamkeit der Süderdith- 
marscher Propsteisynode der dortigen Synodalkasse erwachsen, darf die Kirchen- 
gemeinde Helgoland nicht herangezogen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 31. März 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
(Nr. 9519.) Verordnung, betreffend die Feststellung der nach §. 46 der Wegeordnung für die 
Provinz Sachsen vom 11. Juli 1891 zu gewährenden Jahresrente. Vom 
28. März 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen in Gemäßheit des §. 46 der Wegeordnung für die Provinz Sachsen 
vom 11. Juli 1891 (Gesetz-Samml. S. 316 ff.), was folgt: 
S. 1. 
Die Provinz Sachsen erhält vom Staate für die Uebernahme der Ver- 
waltung und Unterhaltung der im §. 44 der Wegeordnung vom 11. Juli 1891 
gedachten Landstraßen und Landwege nebst Zubehörungen eine Jahresrente von 
519 862 Mark 53 Pfennigen. 
Eine anderweite Festsetzung der Rente bleibt für den Fall vorbehalten, daß 
die eine oder andere der seither aus dem Fonds Kapitel 65 Titel 18 des Ordi- 
Crr. 9518—9519.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.