Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

Kirchengesetz,
betreffend

den  Anschluß  der  Kirchengemeinde  Helgoland  an  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
Vom  31.  März  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Gesammtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Zustimmung  Unseres  Staatsministeriums,
und  nachdem  durch  Erklärung  desselben  festgestellt  ist,  daß  gegen  dieses  Gesetz
von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  für  die  genannte  Kirche,  was  folgt:

.  1.
,  Mit  dem  1.  April  1892  wird  die  evangelisch-lutherische  Kirchengemeinde
Helgoland  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
angeschlossen  und  dem  Propsteisynodalverband  Süderdithmarschen  zugetheilt.

.  2.

Mit  dem  gleichen  Tage  treten  daselbst  die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein
vom  4.  November  1876  mit  der  im  FJF.  3  bezeichneten  Maßgabe,  sowie  das
Kirchengesetz,  betreffend  die  Besetzung  der  Pfarrstellen,  vom  25.  Oktober  1880,
das  Kirchengesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Kirchenbeamten  und  die
unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  den  Ruhestand,  vom  15.  September  1889,
und  dus  irchengesetz,  betreffend  die  Emeritirungsordnung,  vom  2.  März  1891
in  Kraft.

Für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
geltende,  vorstehend  nicht  bezeichnete  Kirchengesetze  können  für  die  Gemeinde  Helgoland
  durch  Königlichen  Erlaß  in  Kraft  gesetzt  werden.

g.  3.

Die  Kirchengemeinde  Helgoland  ist  berechtigt,  an  den  nach  J.  76  der
Kirchennemeinde=  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  jedesmal  auf
drei  Jahre  zu  vollziehenden  Wahlen  der  Beisitzer  des  Synodalausschusses  der
Propstei  Süderdithmarschen  und  ebenso  an  den  nach  J.  87  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  von  der  Propsteisynode  Süderdithmarschen  vorzunehmenden
Wahlen  der  geistlichen  und  weltlichen  Abgeordneten  für  die  Gesammtsynode  durch