Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

(Nr. 9521.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der durch die Verordnung vom 2. März 1868 
verhängten Beschlagnahme des Vermögens des Königs Georg. Vom 
10. April 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Artikel J. 
Die durch Verordnung vom 2. März 1868 (Gesetz-Samml. S. 166) über 
das Vermögen des Königs Georg verhängte Beschlagnahme wird aufgehoben. 
Artikel L. 
Mit Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 10. April 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. 
v. Heyden. Thielen. Bosse. 
Redigirt im Bureau bes Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
(Jr. 9521.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.