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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14.
Inhalt: Geseß#, betreffend die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage in den Provinzen Schleswig-
Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie in den Hohenzollernschen Landen, S. 107. — Geseg,
betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom I. April 1892/93,
S. 108. — Gesetz, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung des Staats-
eisenbahnnetzes, S. 111. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.) S. 117.
No. 9538.) Gesetz, betreffend die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage in den
Provinzen Schleswig Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie in den
Hohenzollernschen Landen. Vom 9. Mai 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für die Provinzen
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie für die Hohenzollernschen
Lande, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten sind ermächtigt, über die
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage Polizeiverordnungen auf Grund
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 zu
erlassen. Mit dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnungen treten die in den
bestehenden Gesetzen, landesherrlichen und sonstigen Verordnungen enthaltenen
Vorschriften über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hohen-Finow, den 9. Mai 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boctticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.
Gese Samml. 1892. (Nr. 9538—9539.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1892.