Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 146 — 
Dritter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
8. 207. 
Uebertretungen der Vorschriften in den F8. 4, 10, 66, 67, 69, 71, 72, 
73, 74, 77, 93, 163, 200, 261, 203, 204, 305 werben mit Geldsttafe bis zu 
einhundertfünfzig Marl und im Unvermögenssalle mit Haft bestraft. 
In den Fällen der §#. 67 und 69, sowie 73 und 74 tritt diese Strafe 
auch dann ein, wenn auf Grund der §9. 70 und 75 der Betrieb von der Berg- 
behörde eingestellt wird. 
K. 207a. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit 
Gefängniß bis zu 1½ Monaten werden Bergwerksbesfitzer bestraft, welche den 
65. 84 Absatz 4 und 851 Absatz 3 zuwiderhandeln. 
K. 207b. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung 
(6. 80 a) nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen 
Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (F. 80 h) nicht nachkommt. 
K. 207c. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Umermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1) wer der Bestimmung des F. 80e Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter 
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind 
oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, 
Lohnabzüge oder die im F. 80 b Hiffer 6 bezeichneten Beträge in einer 
dem Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 
2) wer es unterläßt, den durch die §9. 80c Absatz 2, 80 8 Absatz 1, 80i 
und 80 k für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
. 207d. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch §. 80g Absatz 2 
für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen. 
. 207e. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1) wer den Bestimmungen der §§. 85 und 85 b bis 85g zuwider einen 
Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 
2) wer außer dem im §. 207a vorgesehenen Falle den Bestimmungen 
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
(r. 9547.) 
 
	        
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